Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen

    Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher

    Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in (eingetragener) Lebenspartnerschaft zusammenleben.

    Beschreibung

    Hinweise für Coesfeld

    Ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

    Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.

    Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn

    • ein Ausländer sich 8 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt;
    • eine Loyalitätserklärung abgegeben wird;
    • der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten wird;
    • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird oder verloren geht;
    • keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt;
    • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend") oder einen höherwertigen Schulabschluss. Falls keine deutsche Schule besucht wurde, ist die Vorlage des Zertifikats Deutsch (Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens) erforderlich. Die notwendigen Kenntnisse können u.a. bei den Trägern der Integrationskurse oder bei Volkshochschulen erworben werden. 
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. Im Regelfall wird der Nachweis durch das erfolgreiche Bestehen des Einbürgerungstests erbracht.

     

    Hinweise:

    Die Frist von 8 Jahren wird verkürzt auf 7 Jahre, wenn der Einbürgerungsbewerber den Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes erfolgreich besucht hat.

    Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre verkürzt werden, dieses ist im Einzelfall zu prüfen.

    Daneben besteht für ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger auch die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen.

     

    Ein Antrag auf Einbürgerung ist persönlich bei der Einbürgerungsbehörde zu stellen.
    Ein persönliches Vorsprechen bei der Einbürgerungsbehörde ist in allen Fällen nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin möglichst per E-Mail unter

    einbuergerung@kreis-coesfeld.de

    Bitte sehen Sie aufgrund der hohen Fallzahlen von Sachstandsabfragen zu bereits gestellten Einbürgerungsanträgen ab, dieses verlängert die Bearbeitungszeiten für alle Antragsteller.

     

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    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32 - Sicherheit + Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    32 - Sicherheit und Ordnung

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    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

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    Fax: 02541 18-3299

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    Technisch geändert am 25.08.2023

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    Allgemeines Ordnungsrecht

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    Technisch geändert am 12.12.2023

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    Fachdienst - Allgemeines Ordnungsrecht

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    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2023

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Coesfeld

    Die für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages benötigten Unterlagen müssen von Ihnen persönlich mit Termin eingereicht und der Antrag hier im Büro unterschrieben werden.

    Folgende Unterlagen sind bei Ihrem Termin jeweils im Original und in Kopie in dieser Reihenfolge vorzulegen:

    1. vollständig ausgefüllter Antrag auf Einbürgerung (bitte nicht unterschreiben)
    2. gültiger Pass Heimatstaat, ID-Card oder Passersatz
    3. gültige Aufenthaltserlaubnis (eAT)
    4. Geburtsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)
    5. ggfls. Heiratsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)
    6. aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (Bürgerbüro)
    7. Arbeitsvertrag + die letzten 3 Gehaltsabrechnungen; bei Selbständigen: aktuelle Betriebsabrechnung oder Bestätigung des Steuerberaters über den Gewinn oder Einkommenssteuerbescheid)
    8. Nachweise über sonstiges Einkommen (z.B. Wohngeld, Kindergeld)
    9. Mietvertrag
    10. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, z.B. Zertifikat B1* oder Nachweis über den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschsprachigen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), einer deutschen Berufsausbildung, oder eines deutschen Studiums; Schüler legen die letzten 4 Zeugnisse vor.
    11. Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, z.B. Einbürgerungstest* bzw. Test "Leben in Deutschland"* oder Nachweis über den Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)
    12. (sofern vorhanden) Zertifikat Integrationskurs
    13. bei Schülern: aktuelle Schulbescheinigung

    Ggfl.:

    14. Nachweis über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten
    15. Scheidungsurteil/-urkunde
    16. Nachweis über 5 Jahre Einzahlung in die Altersversorgung (Versicherungsverlauf Rentenversicherung) bzw. private Renten-/Lebensversicherung
    17. Staatsangehörigkeitsnachweis

     

    *Das Sprachzertifikat B1 und den Einbürgerungstest oder den Test "Leben in Deutschland" können Sie bei den Volkshochschulen im Kreis Coesfeld ablegen. Nähere Informationen zum Test und zu den Testterminen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern:

    • Volkshochschule Coesfeld (02541/948118)
    • Volkshochschule Dülmen-Haltern-Havixbeck (02364/933440)
    • Volkshochschule Lüdinghausen (02591/926442)

     

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    Wege zur Einbürgerung

    Wege zur Einbürgerung (Kurzfassung)

    Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Einbürgerung

    Kommunales Integrationszentrum des Kreises Coesfeld

     

    Telefonische Sprechzeiten:

    montags: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
    mittwochs und freitags: 9:00 - 12:00 Uhr

     

    Hausanschrift:
    Schützenwall 18
    Kreishaus II
    48653 Coesfeld

     

    Postanschrift:
    Kreis Coesfeld
    Der Landrat
    32-Sicherheit und Ordnung
    48651 Coesfeld

     
    Formulare

     

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.

    Für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher werden folgende Anforderungen vorausgesetzt:

    • Sie müssen mit einem Deutschen oder einer Deutschen verheiratet sein oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.
    • Die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und seit zwei Jahren bestehen Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger sein.
    • Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten,

    das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt. Erforderlich ist in der Regel ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens drei Jahren.

    • Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums).
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
    • Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.

    Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre),

    • Sie müssen straffrei sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90

     Tagessätzen

    - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden.

    • Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.

    Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden.

    • Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
    • Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
    • Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (beispielsweise B1-Sprachzertifikat), es sei denn, es liegt ein Ausnahmegrund vor.

    Eine Ausnahme wird zugelassen, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Sprachanforderungen nicht erfüllen können.

    • Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

    und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellen.
    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.

    In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich.

    Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.

    Bitte weisen sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.
    • Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der zuständigen Meldebehörde, der Ausländerbehörde und dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) mitgeteilt.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    Hinweise für Coesfeld

    255,00 € je Einbürgerung, 51,00 € für jedes gleichzeitig mit eingebürgerte minderjährige Kind

    Weitere Informationen

    https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Coesfeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de