Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher
Beschreibung
Hinweise für Heiligenhaus
Anträge auf Einbürgerungen werden in der Gemeinde gestellt, in der die antragstellende Person Ihren Hauptwohnsitz hat. In Heiligenhaus liegt die Zuständigkeit für Einbürgerungen beim Bürgerbüro. Einbürgerungsanträge werden der Kreisverwaltung Mettmann zur Entscheidung vorgelegt. Verschiedene gesetzliche Grundlagen sind maßgebend.
Nach vorheriger telefonischer Terminabsprache erhalten die Einbürgerungsbewerberinnen/ Einbürgerungsbewerber in einem Informationsgespräch die Antragsunterlagen. Ihnen wird detailliert erklärt, welche Unterlagen sie ihrem Einbürgerungsantrag beizufügen haben.
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Ansprechpartner
I.2.2 Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02056 13-0
E-Mail: buergerbuero@heiligenhaus.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heiligenhaus
Für die Beantragung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antragsvordruck,
- Kopie des gültigen Passes mit gültiger Aufenthaltserlaubnis von jeder einzubürgernden Person,
- Nachweise zum Personenstand (Heirats- und Geburtsurkunden, Scheidungsurteile),
- Einkommensnachweise von jeder erwerbstätigen Person,
- Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse,
- Nachweis über staatsbürgerliche Kenntnisse (Einbürgerungstest),
- gegebenenfalls Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten,
- gegebenenfalls Nachweis über geleistete Rentenversicherungsbeiträge,
- gegebenenfalls vier Versetzungszeugnisse oder das Schulabschlusszeugnis von jedem einzubürgernden schulpflichtigen Kind.
Fremdsprachigen Urkunden und sonstigen Unterlagen ist eine von einem allgemein in Deutschland anerkannten und vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzung beizufügen (siehe https://www.gerichts-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen). Bei Vorlage einer internationalen Urkunde (gem. CIEC-Abkommen) kann auf eine Übersetzung verzichtet werden.
Voraussetzungen
Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.
Für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher werden folgende Anforderungen vorausgesetzt:
- Sie müssen mit einem Deutschen oder einer Deutschen verheiratet sein oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.
- Die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und seit zwei Jahren bestehen Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger sein.
- Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten,
das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt. Erforderlich ist in der Regel ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens drei Jahren.
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums).
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
- Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.
Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre),
- Sie müssen straffrei sein.
Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
Nicht berücksichtigt werden
-Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
-Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90
Tagessätzen
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden.
- Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.
Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden.
- Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
- Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
- Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
- Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (beispielsweise B1-Sprachzertifikat), es sei denn, es liegt ein Ausnahmegrund vor.
Eine Ausnahme wird zugelassen, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Sprachanforderungen nicht erfüllen können.
- Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.
und
- Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Heiligenhaus
- § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
- § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz
- § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz
Verfahrensablauf
Hinweise für Heiligenhaus
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen sich einbürgern zu lassen, prüfen Sie bitte vorab auf der Seite des Kreis Mettmannes (siehe Punkt "Erforderliche Unterlagen") ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Die Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber vereinbaren telefonisch unter +49 2056 -13 301 einen Termin für ein persönliches Informationsgespräch. Bei dem Informationsgespräch ist die Vorlage eines gültigen Ausweises sowie, falls vorhanden, der Aufenthaltstitel notwendig.
In diesem Gespräch erhalten sie die Antragsunterlagen sowie den Überweisungsträger für die Vorkasse in Höhe von 191,00 €/ 38,00 € und werden über die beizufügenden Dokumente informiert.
Sobald der Einbürgerungsantrag komplett ist, wird erneut telefonisch ein Termin zur Abgabe des Antrages im Bürgerbüro vereinbart.
In diesem Termin werden die kompletten Unterlagen entgegengenommen und vorgeprüft. Anschließend erfolgt durch das Fachpersonal im Bürgerbüro die Abgabe an den Kreis Mettmann.
Nach einigen Wochen erhält die antragstellende Person eine schriftliche Eingangsbestätigung vom Kreis Mettmann. Nach Eingang des Vorschusses und der Antragsunterlagen bei dem Kreis Mettmann bzw. der Kreiskasse wird von dem zuständigen Fachbereich Einbürgerungen der Einbürgerungsantrag geprüft. Dabei kann es im Einzelfall zur erneuten Anforderung von weiteren persönlichen Dokumenten, durch den Kreis Mettmann kommen, die zur Entscheidung über den Einbürgerungsantrag notwendig sind.
Nach abschließend erfolgter Prüfung erfolgt die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag, die in der Regel mit dem Ausstellen der Einbürgerungsurkunde einhergeht.
Nach einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten bis zu 1,5 Jahren erhalten die Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Nachricht und einen Überweisungsträger für den Restbetrag in Höhe 64,00 €/ 13,00 € des Bürgerbüros Heiligenhaus und vereinbaren daraufhin telefonisch einen Termin zur Entgegennahme der Einbürgerungsurkunde im Bürgerbüro.
Fristen
Bearbeitungsdauer
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Persönliche Vorsprache im Bürgerbüro individuell zwischen 15 und 60 Minuten.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Heiligenhaus
Über den Antrag auf Einbürgerung wird durch den Fachbereich Einbürgerungen des Kreises Mettmann entschieden. Im Regelfall besteht erstmalig die Möglichkeit nach 5 Jahren legalem Aufenthalt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Einbürgerungen sind bis zum 18. Lebensjahr nur mit Zustimmung der Eltern möglich. Ab dem 16. Lebensjahr ist ein separater Antrag erforderlich. Auch hier ist nach vorheriger Terminabsprache vorab ein Informationsgespräch erforderlich.
Ansprechpartner ist im laufenden Einbürgerungsverfahren immer das für die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen zuständige Fachpersonal des Bürgerbüros der Stadt Heiligenhaus. Die Einbürgerungsurkunde wird nur einmal im Leben ausgestellt. Bei Verlust wird keine neue Einbürgerungsurkunde ausgestellt!
Sollte das Einbürgerungsverfahren abgelehnt werden, behält die Kreisverwaltung Mettmann die Vorauszahlung i.H.v. 191,00 € ein. Bei der Antragsabgabe des Einbürgerungsantrages im Bürgerbüro der Stadt Heiligenhaus, sind aktuelle Bilder notwendig, falls die antragstellende Person keine Bilder zur Hand hat, können diese in der Fotokabine im Bürgerbüro kurzfristig angefertigt werden. Vorzulegende Urkunden müssen in deutscher Sprache und als Original vorliegen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021
Stichwörter
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