Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines DeutschenOnline erledigen

    Einbürgerung Verleihung

    Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in (eingetragener) Lebenspartnerschaft zusammenleben.

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Online-Terminvergabe bei der Kommunalen Ausländerbehörde

    Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an einen ausländischen Staatsbürger. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein ausländischer Staatsbürger einen Einbürgerungsantrag in der Bundesrepublik Deutschland stellen.

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    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Migration

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hauptbahnhof 5

    47798 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-2333

    E-Mail: auslaenderamt@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 30.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Einbürgerung
    • Reisepass
    • Aufenthaltstitel
    • Geburtsurkunde
    • Heiratsurkunde
    • gegebenfalls Scheidungsurteil aus früherer Ehe
    • Nachweise über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehepartners (Pass, Personalausweis, erweiterte Meldeauskunft, Einbürgerungsurkunde und andere)
    • Sprachnachweis (bspw. Zertifikat B1)
    • Zertifikat Leben in Deutschland/Einbürgerungstest
    • Rentenversicherungsverlauf
    • Arbeitsvertrag
    • Letzten drei Gehaltsabrechnungen
    • Bei Selbstständigen:
    • Aktueller Einkommenssteuerbescheid
    • Formlose Bescheinigung des Steuerberaters über die Nettoeinkünfte der letzten drei Monate oder Betriebswirtschaftliche Auswertung
    • Nachweis Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis Altersvorsorge

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.

    Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.

    Für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher werden folgende Anforderungen vorausgesetzt:

    • Sie müssen mit einem Deutschen oder einer Deutschen verheiratet sein oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben.
    • Die eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und seit zwei Jahren bestehen Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger sein.
    • Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten,

    das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt. Erforderlich ist in der Regel ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens drei Jahren.

    • Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen (nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums).
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
    • Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.

    Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre),

    • Sie müssen straffrei sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90

     Tagessätzen

    - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden.

    • Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.

    Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden.

    • Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
    • Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
    • Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (beispielsweise B1-Sprachzertifikat), es sei denn, es liegt ein Ausnahmegrund vor.

    Eine Ausnahme wird zugelassen, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Sprachanforderungen nicht erfüllen können.

    • Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

    und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Krefeld

    Die Einbürgerung ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Einbürgerungsanträge können ausschließlich persönlich im Rahmen eines entsprechenden Termins gestellt werden. Es wird gebeten von einer unaufgeforderten Zusendung von Antragsunterlagen abzusehen.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    EUR 255,00 je Einbürgerung EUR 51,00 für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind, welches keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat

    Weitere Informationen

    Hinweise für Krefeld

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    Die deutsche Staatsangehörigkeit wird mit der Geburt durch Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben (Abstammungsprinzip).

    Seit dem 01.01.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Territorialprinzip), wenn ein Elternteil bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt: Das heißt, mindestens ein Elternteil hält sich seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist zudem im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder einer Niederlassungserlaubnis.

    Neben dem Geburtserwerb können hier lebende Ausländerinnen und Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten.

    Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Die deutsche Staatsangehörigkeit geht mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wenn der Erwerb auf Antrag erfolgt.

    Das gilt nicht, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat.

    Die Staatsangehörigkeit verliert auch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit beantragt hat.

    Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.

    Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft die Bezirksregierung Düsseldorf. Dort können Sie den Antrag stellen.

    Staatsangehörigkeitsausweis

    Der Staatsangehörigkeitsausweis dient als Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft, unabhängig vom individuellen Identitätsnachweis durch den Personalausweis. In aller Regel reicht für in Deutschland geborene Menschen jedoch ein Personalausweis in Kombination mit der Geburtsurkunde, um die eigene Staatszugehörigkeit plausibel zu machen. Ein Feststellungsinteresse der Staatsangehörigkeit besteht demnach eher für Menschen, deren Familienstammbaum eventuell deutsche Vorfahren aufweist.

    Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Behörde am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Für deutsche Staatsangehörige im Ausland ist für die Antragsentgegennahme die deutsche Auslandsvertretung zuständig.

    Erklärung über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

    Die Entscheidung über den Verzicht trifft die Bezirksregierung Düsseldorf.

    Allgemeine Hinweise

    Schon im eigenen Interesse: Üben Sie sich bitte in etwas Geduld. Warten Sie in jedem Fall die Entscheidung der Bezirksregierung im Beibehaltungsverfahren ab, bevor Sie die andere Staatsangehörigkeit annehmen. Andernfalls verlieren Sie mit der Einbürgerung beziehungsweise der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit ggf. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit, ohne das beabsichtigt zu haben.

    Bewahren Sie die Beibehaltungsgenehmigung sorgfältig auf, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Ihre Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von Ihnen ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages belegen oder nachweisen können.

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Krefeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de