Reisegewerbe
Beschreibung
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer ortsfesten Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt
betreibt ein Reisegewerbe und benötigt dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Einige Tätigkeiten im Reisegewerbe sind von der Erlaubnispflicht befreit, so dürfen z. B. selbstgewonnene Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Geflügelzucht oder der Fischerei ohne Reisegewerbekarte vertrieben werden.
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Ansprechpartner
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05207 8905-0
Fax: 05207 8905-541
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
- Antragsformular auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (Im Antrag selbst sollten die angebotenen Waren aufgeführt werden)
- Personalausweis bzw. Pass
- Führungszeugnis (zu beantragen bei der örtlichen Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der örtlichen Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (anzufordern beim für den Antragsteller zuständigen Finanzamt)
- ggf. Passfoto
- ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (nur beim Verkauf unverpackter Lebensmittel)
- ggf. einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
- Gewerbeordnung § 55 Abs. 3 Reisegewerbekarte (GewO)
- Gewerbeordnung § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten (GewO)
- Gewerbeordnung § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (GewO)
- Gewerbeordnung § 55c Anzeigepflicht (GewO)
- Gewerbeordnung § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte (GewO)
- Gewerbeordnung § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte (GewO)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock