Reisegewerbe
Beschreibung
Hinweise für Metelen
Eine Reisegewerbekarte benötigt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (Betriebssitz) oder ohne Betriebssitz anderen Waren anbietet, andere ohne vorhergehende Bestellung aufsucht und ihnen Waren oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen entgegennehmen möchte. Auch wer als Schausteller tätig wird oder ein Wanderlager betreibt, benötigt diese Karte.
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Metelen
Links §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/BJNR002450869.html#BJNR002450869BJNG000802301]
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
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