Reisegewerbe
Beschreibung
Hinweise für Aachen
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reise-gewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.
Abgrenzung:
Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Ebenso dürfen bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können. Nähere Informationen hierüber erhalten Sie bei den unter Kontakt aufgeführten Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen.
Hinweis:
Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe ist beim Ausschank alkoholischer Getränke gemäß den Bestimmungen des Gaststättengesetzes zusätzlich eine gaststättenrechtliche Genehmigung erforderlich.
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Ansprechpartner
Stadt Aachen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0241/432-32320
E-Mail: ordnungsamt@mail.aachen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Aachen
Notwendige Unterlagen bitte telefonisch erfragen.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
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