Reisegewerbe
Beschreibung
Hinweise für Dinslaken
Unter dem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, beispielsweise "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten/ Flohmärkten. Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben selbstständig oder unselbstständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (hierzu zählen z.B. auch die sogenannten Haustürgeschäfte und das Werben für Zeitschriften- und Bücherabonnements) oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Sie kann beim Fachdienst Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr beantragt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Dinslaken haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Ladenschlusszeiten gelten auch im Reisegewerbe.
Als Antragsteller müssen Sie die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:
- Zuverlässigkeit.
Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass,
- für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt,
- Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" - Belegart O (nicht älter als drei Monate)
- Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" Belegart O (nicht älter als drei Monate)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Finanzamtes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht)
- beim Handel mit unverpackten Lebensmitteln/ Speisen ein Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz".
Die konkrete Tätigkeit, die mit der Reisegewerbekarte ausgeübt werden soll, ist anzugeben. Eine persönliche Vorsprache ist empfehlenswert.
Ausnahmen:
Von der Reisegewerbekartenpflicht befreit ist,
- wer ausschließlich auf gemäß § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten Erzeugnisse aus eigener Urproduktion (Obst, Gemüse usw.) verkauft, da hier die Marktprivilegien gelten, zu denen die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht gehört
- wer von einem Verkaufswagen oder ähnlichem in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt.
In diesen Fällen ist jedoch eine Gewerbeanmeldung zu erstatten.
Verwaltungsgebühr:
Die zurzeit geltenden Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und können zwischen 50 Euro und 500 Euro betragen (siehe RdErl. d. Ministeriums für Inneres).
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022