Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte Erteilung

    Schießstättenerlaubnis

    Sie möchten eine Schießstätte betreiben, beispielsweise für einen Schießsportverein. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Schießstätte betreiben oder in der Beschaffenheit wesentlich ändern wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.

    Eine Ausnahme besteht für Schießstätten, in denen in geschlossenen Räumen Waffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller bzw. -sachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen erprobt wird. Dort können Sie ohne Erlaubnis schießen. Dafür besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Als Betreiber oder Betreiberin müssen Sie dann die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzeigen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Polizeipräsidium Hamm

    Adresse

    Hausanschrift

    Grünstraße 10

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 023819160

    E-Mail: FHammDirZAZA12@polizei.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachverständigengutachten
    • Haftpflichtversicherungsnachweis
    • Unfallversicherungsnachweis
    • Bestellung von mindestens einer verantwortlichen Aufsichtsperson

     

     

    Voraussetzungen

    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie haben eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen.
    • Die Schießstätte entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen. Dies wird durch ein Gutachten von anerkannten Schießstandsachverständigen festgestellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 27 Waffengesetz (WaffG)

    § 27a Waffengesetz (WaffG)

    § 10 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

    § 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    • Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Eignung werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Waffengesetz)
    • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

    Fristen

    Sie dürfen die Schießstätte erst betreiben, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Der Schießstättenbetreiber oder die Schießstättenbetreiberin muss das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson unverzüglich der Waffenbehörde melden und eine neue verantwortliche Aufsichtsperson benennen.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr: EUR 100 - 800

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2020

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de