Schießstättenerlaubnis
Beschreibung
Wenn Sie eine Schießstätte betreiben oder in der Beschaffenheit wesentlich ändern wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
Eine Ausnahme besteht für Schießstätten, in denen in geschlossenen Räumen Waffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller bzw. -sachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen erprobt wird. Dort können Sie ohne Erlaubnis schießen. Dafür besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Als Betreiber oder Betreiberin müssen Sie dann die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzeigen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 022022050
E-Mail: waffenrecht.gl@polizei.nrw.de
erforderliche Unterlagen
- Sachverständigengutachten
- Haftpflichtversicherungsnachweis
- Unfallversicherungsnachweis
- Bestellung von mindestens einer verantwortlichen Aufsichtsperson
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie haben eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen.
- Die Schießstätte entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen. Dies wird durch ein Gutachten von anerkannten Schießstandsachverständigen festgestellt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 27 Waffengesetz (WaffG)
§ 27a Waffengesetz (WaffG)
§ 10 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Eignung werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Waffengesetz)
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.09.2020