Blindenhilfe in NRW beantragen
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf
Beschreibung
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf
Als blinder Mensch haben Sie in Nordrhein-Westfalen (NRW) Anspruch auf Blindenhilfe.
Sie müssen 60 Jahre oder älter sein.
Die Höhe der Blindenhilfe beträgt bis zu 368,77 Euro im Monat.
Diese Leistung ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und Vermögens.
Anrechnungen auf die Blindenhilfe:
Wenn Sie in einer stationären oder ähnlichen Einrichtung oder in einem Pflegeheim leben und die Kosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden, kann die Blindenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Blindenhilfe auch durch den örtlichen Träger bewilligt werden.
Wenn Sie Leistungen von der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder der Beihilfe erhalten, kann dies zu einer Änderung der Höhe Ihrer bewilligten Blindenhilfe führen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel)
- Nachweis über die Erblindung (mindestens ein Nachweis erforderlich):
o Fachärztliche Bescheinigung über die Erblindung
o Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (blind) - Nachweise zu Ihrem aktuellen Einkommen und Vermögen
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
- Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
- Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche
- Bei Inanspruchnahme oder Beantragung von Leistungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen: Nachweise über die Leistungen
- Bei Vorliegen eines Pflegegrades: Bewilligungsbescheid der Pflegekasse, Beihilfe-/Fürsorgestelle des Sozialamtes
Formulare
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Voraussetzungen
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- Sie gelten als blind, wenn Ihr besseres Auge nicht mehr als 2% Sehkraft hat oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist
- Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen
- Sie haben einen durch Ihre Erblindung entstandenen Mehraufwand
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Sie können Blindenhilfe bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.
Sie können den Antrag auf Blindenhilfe auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.
Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Das Blindengeld ist in NRW eine vorrangige Leistung. Blindenhilfe kann in NRW in der Regel nur als Ergänzungsleistung ab dem 60. Lebensjahr beantragt werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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