Zulassung eines neuen Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
Hinweise für Gütersloh
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Für neue Fahrzeuge aus dem Ausland, die erstmals am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen sollen, ist ein Antrag auf Neuzulassung bei der Zulassungsstelle des Kreises Gütersloh zu stellen.
Der Fahrzeughalter kann eine andere Person bzw. einen Zulassungsdienst mit der Zulassung des Fahrzeuges schriftlich beauftragen.
Fahrzeughalter kann eine Privatperson, eine juristische Person oder eine Gesellschaft, also auch eine Firma, Behörde oder ein Verein sein.
Bei der Zulassung kann gleichzeitig eine neue Feinstaubplakette gekauft werden.
Bereits vorher kann gerne ein Wunschkennzeichen reserviert werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh
- Personalausweis oder
Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr) - Bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung (ggfls. Gewerbeummeldung bei Verlegung des Betriebssitzes) sowie Personalausweis (oder Kopie) der Unterschriftsberechtigten
- Sepalastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt. In diesem Fall sind Ausweis des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten erforderlich.
- Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Code)
- Bei der Zulassung von Fahrzeugen auf Minderjährige:
- Einverständniserklärungen beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise. Ist eine Person allein erziehungsberechtigt, ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen
- Die/der Minderjährige muss im Besitz der Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sein, das zugelassen werden soll (Bei Schwerbehinderungen gibt es davon Ausnahmen).
- Original des Kaufvertrages oder der Rechnung oder vergleichbarer Unterlagen (z.B. verbindliche Bestellung) über den Erwerb des Fahrzeuges - wird nach Vorlage bei der Zulassungsstelle zurück gegeben -
- Ausländische Fahrzeugdokumente soweit vorhanden
- Ggf. ist eine Identifizierung und Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle erforderlich
- Nachweis des Herkunftslandes - z.B. Kaufvertrag, Rechnung oder Bestätigung des Ex- oder Importeurs -
- Bestätigung, dass es sich um eine Neuzulassung handelt - z.B. Kaufvertrag, Rechnung oder Bestätigung des Ex- oder Importeurs -
- a. Bei Einfuhr aus EU/EWR-Staaten:
- Original der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - COC)
- Nachweis über die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer
- Personalausweis oder
- oder b.
Bei Einfuhr aus anderen Staaten:
- Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Gutachten nach § 21 Straßenverkehrszulassungsordnung oder Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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34,40 € bis 74,90 €
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
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