Zulassung eines neuen Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
Hinweise für Alfter
Beschreibung
Hinweise für Alfter
Bitte beachten Sie, dass Termine nur acht Tage im Voraus gebucht werden können. Falls Ihnen aktuell keine Termine angeboten werden, bedeutet dies lediglich, dass zur Zeit in den folgenden acht Tagen nichts frei ist. Der Rhein-Sieg-Kreis empfiehlt, immer mal wieder in das Buchungsportal reinzuschauen, da auch tagesaktuell regelmäßig zusätzliche Kontingente oder abgesagte Termine freigegeben werden. Die meisten Termine werden Ihnen morgens gegen 07:30 Uhr/ 08:00 Uhr angezeigt.
Berücksichtigen Sie bitte auch, dass Termine für die Führerschein- und Zulassungsstelle aus logistischen Gründen separat gebucht werden müssen.
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Ansprechpartner
Rhein-Sieg-Kreis: Straßenverkehrsamt (rechtsrheinisch)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02241 133-939
Fax: 02241 132-179
Rhein-Sieg-Kreis: Straßenverkehrsamt (linksrheinisch)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02225 9409
Fax: 02241 132-179
erforderliche Unterlagen
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere, sonst Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung
- CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem.§13 EG-FGV bzw. Gutachten gem. § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Verzollungsnachweis/Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- ggf. z.B. zusätzlich:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
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