Zulassung eines neuen Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Beschreibung
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Sie möchten ein fabrikneues Fahrzeug aus dem Ausland zulassen.
Es liegen keine ausländischen Dokumente vor.
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erforderliche Unterlagen
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- EG-Übereinstimmungs-Bescheinigung des Fahrzeugherstellers (CoC-Papier)
- Original-Rechnung oder Original-Kaufvertrag als Eigentumsnachweis
- Bestätigung des Autohauses, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, falls das nicht aus Rechnung / Kaufvertrag eindeutig ersichtlich ist.
- Für Nichtmitglieder der EU: Zoll-Unbedenklichkeits-Bescheinigung
- Personalausweis (Original oder Kopie)
- Elektronische Versicherungsbestätigung - eVB-Code
- SEPA-Lastschriftmandat
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
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Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Weitere Informationen
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Kontakt:
Telefon: 02261 88-3633
E-Mail: zulassung@obk.de
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
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