Gewerbe Anmeldung Selbstständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft
Hinweise für Petershagen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) sowie Personengesellschaften (z. B. KG, OHG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (hier: Gewerbemeldeamt der Stadt Petershagen) anzeigen.
Folgende Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig. Der örtlichen Ordnungsbehörde sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
An- und Verkauf von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optischen Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelstein, Perlen und Schmuck und
- Altmetallen,
- auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienst,
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungs-werkzeuge.
Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (Beispiele: Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe, Spielhallen und Gaststätten).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Neben der Gewerbeanmeldung sind ggf. folgende Unterlagen einzureichen:
- Handelsregisterauszug (z. B. bei juristischen Personen) oder Kopie des Gesellschaftsvertrages/ Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen),
- Erlaubnisbescheid bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit,
- Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle,
- Aufenthaltsgenehmigung (bei nicht EU-Angehörigen)
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Neben der Online-Meldung über das Wirtschafts-Service-Portal ist die Gewerbeanmeldung auch persönlich im Rathaus der Stadt Petershagen sowie per Fax oder per Post möglich. Die Adress- und Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite.
Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an
- das zuständige Finanzamt,
- die Bauordnungsabteilung der Stadt Petershagen,
- das Steueramt und die Wirtschaftsförderung der Stadt Petershagen,
- die Industrie- und Handelskammer,
- IT NRW,
- die jeweilige Berufsgenossenschaft,
- den Landesbetrieb Eichwesen NRW,
- die Landesbehörde für Lebensmittelüberwachung,
- die Handwerkskammer.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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- Soll ein Vertreter die Meldung vornehmen, so ist eine schriftliche Vollmacht und Ausweiskopie erforderlich.
- Die Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Allgemeine Formulierungen bei Gewerbeanmeldungen (wie z.B. Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art etc.) reichen nicht aus.
- Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Weitere Informationen
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Sobald eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen, eine Zweigstelle gegründet oder eine unselbständige Zweigstelle errichtet oder ein bestehender Betrieb übernommen wird, muss nach § 14 GewO (Anzeigepflicht) ein Gewerbe angemeldet/angezeigt werden.
Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) kann gegründet werden, wenn mind. zwei natürliche Personen einen Geschäftszweck verfolgen möchten.
Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes dar, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet. Eine Hauptniederlassung kann auch in der Wohnung eines Gewerbetreibenden liegen.
Eine Zweigniederlassung liegt vor, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abschließen und durchführen kann. Sie ist räumlich von der Hauptniederlassung getrennt (z.B. Verträge abschließen mit eigener Kasse).
Unselbständige Zweigstelle umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. Auslieferungslager).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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