Gewerbe Anmeldung Selbstständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft
Hinweise für Heiligenhaus
Beschreibung
Hinweise für Heiligenhaus
Gewerbeanmeldung
Wenn Sie den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beginnen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Dies ist darüber hinaus bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes, z. B. durch Kauf oder Pacht, Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform oder der Verlegung eines Betriebes in eine andere Stadt (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe bei der anderen Behörde als Neuerrichtung) notwendig. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (z. B. AG, GmbH, KgaA). Die Gewerbemeldestelle der Stadt Heiligenhaus bescheinigt Ihnen schriftlich den Empfang der Gewerbeanzeige.
Gewerbeummeldung
Wenn Sie den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
- innerhalb Heiligenhaus verlegen, oder
- den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder
- auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind oder
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (in Kraft ab 01.01.2023),
müssen Sie dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Die Behörde bescheinigt Ihnen schriftlich den Empfang der Gewerbeanzeige.
Gewerbeabmeldung
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe bei der zuständigen Behörde gleichzeitig abzumelden.
Dies ist der Fall, wenn Sie Ihren Betrieb auflösen möchten, Ihren Betriebssitz, den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder möchten eine Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes vornehmen. Des Weiteren ist eine Gewerbeabmeldung anzuzeigen, wenn der Betriebssitz oder der Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde verlegt wird oder wenn sich die Rechtsform des Betriebes ändert. Bei einer Betriebsverlegung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde genügt eine Gewerbeummeldung. Die Behörde bescheinigt Ihnen schriftlich den Empfang der Gewerbeanzeige.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Gültiges Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Reisepass),
- Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
- aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
- Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt,
- Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession,
- Ggf. aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregisterauszug der (Belegart 9; im Bürgerbüro des Wohnortes zu beantragen),
- Ggf. aktuelles Führungszeugnis der (Belegart O; im Bürgerbüro des Wohnortes zu beantragen)
- Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages)
Bei angemieteten/gekauften/gepachteten und gewerblich genutzten Räumlichkeiten wird der Miet-, Kauf-, Pachtvertrag oder Grundbuchauszug benötigt.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Bitte beachten Sie, dass die Gewerbemeldung gleichzeitig (sofort) erfolgen muss. Wichtig ist auch, dass der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns, der Änderung oder der Aufgabe angegeben werden muss.
Im Rahmen Ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflichten muss ein ausgefüllter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb von vier Wochen nach Gewerbeanmeldung dem Finanzamt vorliegen. Der Fragebogen wird Ihnen nicht automatisch zugesandt, sondern muss über das ELSTER-Portal www.elster.de digital übermittelt werden.
Bei Gewerbeanmeldungen gemäß § 34 ff. Gewerbeordnung (GewO), wie z. B. Überwachungsgewerbe, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler etc., bedarf es weiterer Dokumente bzw. einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung. Die Gewerbeanmeldung allein genügt ausdrücklich nicht, um das Gewerbe ausüben zur dürfen. Bitte wenden Sie sich zuvor an die Gewerbemeldestelle, sodass bei der Gewerbeanmeldung alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Weiterführende Informationen zum Thema "Gewerbe" stellt das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Homepage (Gründungsformalitäten / Infocenter Gewerbeanmeldung NRW) zur Verfügung.
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Sollten Sie eine andere Person mit der Gewerbemeldung beauftragen, benötigt diese eine schriftliche Vollmacht. Außerdem sind sowohl Ihre als auch die Ausweisdokumente vom Bevollmächtigten vorzulegen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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