Gewerbe Anmeldung Selbstständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft
Hinweise für Remscheid
Beschreibung
Hinweise für Remscheid
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Gewerbeanzeige
Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren
- Beginn
- Veränderung; in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen innerhalb der Gemeinde
- Beendigung
anzuzeigen.
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Form der Anzeige
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3). Über das Portal Wirtschafts-Service-Portal.NRW können sie die Anmeldung vornehmen. Sofern sie die Anzeige schriftlich oder persönlich durchführen möchten, stehen die amtlichen Formulare im Bereich Formularservice zur Verfügung.
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz im Stadtgebiet Remscheid) oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, z.B. bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde. Sofern eine Verlegung oder Abmeldung für einen im Stadtgebiet Remscheid ansässigen Gewerbebetrieb erfolgen soll, kann dies unter der u.g. Fax-Nummer mittels Formblatt vorgenommen werden.
Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demzufolge nicht mehr erforderlich.
Erlaubnispflichten
Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z.B.
- die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen
- die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes.
- Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die
Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf,
Tel. (02 11) 87 95 0
Internet: https://www.hwk-duesseldorf.de - Schank- und Speisewirtschaften, sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis. Für Spielhallen und eine bestimmte Art von Automaten ist ebenfalls eine besondere Erlaubnis notwendig.
Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung
Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte führen, haben ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen am Eingang anzubringen. Gewerbetreibende für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.
Bezüglich der Eintragungsvoraussetzungen in das Handelsregister können nähere Informationen beim Amtsgericht Wuppertal, Eiland 4, 42103 Wuppertal, Tel. (02 02) 4 98-0 eingeholt werden.
Startcenter NRW
Auf der Internetseite des Startcenters NRW können sich Gründerinnen und Gründer einen kompletten Überblick darüber verschaffen, welche Erlaubnisse und Genehmigungen sie für ihr jeweiliges Gründungsvorhaben benötigen.
Das Startcenter NRW bündelt alle Informationen, die sie haben müssen, bevor sie ihr Gewerbe anmelden.
Weitere Informationen für Existenzgründer
Nähere Informationen und Anregungen für den Start ins "Unternehmerdasein" gibt Ihnen die Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, Heinrich Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal, Telefon: (0202) 24 90 - 0. Spezielle Fragen über Finanzierungshilfen des Staates und Unternehmerkonzepte, Einstellung von Arbeitnehmern, soziale Absicherung usw. können dort gestellt werden.
Online-Dienst
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Folgende Dokumente benötigen wir von Ihnen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Handelsregisterauszug (bei gerichtlich eingetragenen Firmen, Genossenschaften und Vereinen)
- nur bei Staatsangehörigen von Staaten außerhalb der EU:
Aufenthaltserlaubnis mit den festgesetzten Auflagen - Erlaubnis, sofern in den Geschäftsräumen zusätzlich erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, z. B. für Makler und das Bewachungsgewerbe, Handwerkskarte (Berechtigungsnachweis zur Handwerksausübung)
- Bei der Anmeldung unselbständiger Zweigstellen ausländischer juristischer Personen, die ihren Firmensitz im Ausland haben, sind darüber hinaus neben den Unterlagen für ihre gesetzlichen Vertreter, in die deutsche Sprache übersetzte Handelsregisterauszüge, Gesellschafterverträge und Generalvollmachten vorzulegen.
- bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung unter dem Namen eines Gründungsgesellschafters aufgenommen werden soll.
Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Folgende Gebühren fallen für Sie an:
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26,00 EUR
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33,00 EUR
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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