Führerschein

    Führerschein

    Hinweise für Mönchengladbach

    Beschreibung

    Hinweise für Mönchengladbach

    Durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Es handelt sich dabei lediglich um einen Umtausch, bei dem die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - dann auf 15 Jahre befristet.

     

    Die Pflicht zum Umtausch staffelt sich wie folgt:
    I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (grauer- /rosafarbener Papierführerschein):

    Geburtsjahr

    Umtausch bis

    Vor 1953

    19.01.2033

    1953 - 1958

    19.01.2022

    1959 - 1964

    19.01.2023

    1965 - 1970

    19.01.2024

    1971 und später

    19.01.2025

      II. Kartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

    Ausstellungsjahr

    Umtausch bis

    1999 - 2001

    19.01.2026

    2002 - 2004

    19.01.2027

    2005 - 2007

    19.01.2028

    2008

    19.01.2029

    2009

    19.01.2030

    2010

    19.01.2031

    2011

    19.01.2032

    2012 - 18.01.2013

    19.01.2033

    III. Ausnahmen:

    Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

    Unabhängig von dieser Umtauschpflicht gibt es bestimmte Gruppen, die vor den o.a. Fristen ihren Führerschein tauschen müssen, um die bisherige Fahrberechtigung in vollem Umfang zu behalten. Hierzu zählen in erster Linie die Inhaber der alten Fahrerlaubnis der Klasse -2-, die das 50. Lebensjahr vollenden. Auch für Personen mit der alten Fahrerlaubnis der Klasse -3- kann mit Vollendung des 50. Lebensjahres der Umtausch sinnvoll sein, weil damit alte Rechte gesichert werden können.

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    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Führerscheinangelegenheiten

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    Hausanschrift

    Rheinstraße 70

    41065 Mönchengladbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02161 686-4510

    Fax: 02161 25-6119

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    Technisch geändert am 02.11.2022

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    Technisch geändert am 17.08.2023

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Mönchengladbach

    • Personalausweis oder Reisepass
    • 1 Lichtbild (biometrisch 35 mm x 45 mm) - kann im hauseigenen Passbildautomaten erstellt werden.
    • bisheriger Führerschein
    • bei Antragstellerinnen/Antragstellern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse 2) beantragen, benötigen wir ein augenärztliches Gutachten und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung.

    Sofern Ihr Führerschein nicht in Mönchengladbach ausgestellt wurde, benötigen Sie von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde einen Auszug aus der Fahrerlaubnisdatei.

    Die Karteikartenabschrift bitte senden an:

    fahrerlaubnisbehoerde@moenchengladbach.de oder per Fax an (02161) / 25-6119.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 25 FeV

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Führerscheinumtausch (EU-Kartenführerschein) - 25,30 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Stichwörter

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