Osterfeuer GenehmigungOnline erledigen

    Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Herne

    Die Stadt Herne weist darauf hin, dass das Verbot der Veranstaltungen im Freien auch Osterfeuer umfasst.

    Brauchtumsfeuer, insbesondere Osterfeuer, haben eine lange Tradition. Sie werden schon seit Jahrhunderten entzündet, um den Winter zu vertreiben. Aber sie gefährden auch die Umwelt, denn bei der Verbrennung entstehen Feinstaub und sonstige schädliche Stoffe. Die Stadt Herne bittet deshalb, möglichst auf Brauchtumsfeuer zu verzichten. Wenn Sie dennoch ein Brauchtumsfeuer veranstalten möchten, melden Sie dies bitte im Online-Serviceportal der Stadt Herne bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung an.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1ed70dd1c5753a266913672a41988ff3

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_6d63863cf9b355c127db04b7a92f9d6b

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    Version

    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 51/4 - Klima- und Immissionsschutz, Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Langekampstraße 36

    44652 Herne

    Version

    Technisch geändert am 07.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Herne

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 9

    44623 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323162308

    Fax: 023231612339279

    E-Mail: ordnungsamt@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 51 - Umwelt und Stadtplanung

    Adresse

    Hausanschrift

    Langekampstraße 36

    44652 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-3006

    Fax: 02323 16-12339253

    Version

    Technisch geändert am 07.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Herne

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 9

    44623 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323162308

    Fax: 023231612339279

    E-Mail: ordnungsamt@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. 

     

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

     

    (1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

     

    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

    -------------------------------------

     

    § 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind. 

     

    Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.

     

    § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. 

     

    Verfahrensablauf

     Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Herne

    Als Traditionsfeuer darf das Osterfeuer nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften, größeren Organisationen und Vereinen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durchgeführt werden.

    Osterfeuer dürfen je Veranstalter einmal von Karsamstag bis Ostermontag in der Zeit von 18 bis 22 Uhr abgebrannt werden. Martinsfeuer sind je Veranstalter einmal im Zeitraum vom 3. bis 15. November in der Zeit von 16 bis 22 Uhr gestattet. Sonstige Brauchtumsfeuer wie Johannisfeuer dürfen nur an dem jeweiligen Gedenktag in der Zeit von 18 bis 22 Uhr abgebrannt werden.

    Brauchtumsfeuer sind der Stadt Herne vier Wochen vorher anzuzeigen. Osterfeuer in Landschaftsschutzgebieten bedürfen darüber hinaus einer gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung.

    Verboten sind Feuer, die nicht der Brauchtumspflege dienen, sondern lediglich der Entsorgung von Pflanzen und Abfällen. In der Stadt Herne ist das Verbrennen von Abfällen (auch Grünabfällen) im Freien grundsätzlich verboten. Wer Abfälle im Freien verbrennt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.

    Das Verbrennen von Gegenständen im Freien zum Zwecke der Pflege des Brauchtums ist nur zulässig, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Dies kann durch Rauchentwicklung, Funkenflug, Gerüche und das Verbrennen ungeeigneter Stoffe geschehen.

    Verwenden Sie als Brennmaterial ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt sowie Schlagabraum. Als Hilfsmittel zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers dürfen nur Stroh, Reisig oder unbehandeltes Holz eingesetzt werden. Der Gebrauch von Brandbeschleunigern ist verboten.

    Das Brennmaterial sollte nicht länger als 14 Tage vor dem Verbrennen zusammengetragen werden und ist am Tage des Verbrennens umzuschichten. So verhindern Sie, dass Vögel, Kleinsäuger, Insekten und andere kleine Tiere in den Flammen des Feuers qualvoll sterben.

    Halten Sie zu Gebäuden, Gehölzen und öffentlichen Flächen einen ausreichenden Sicherheitsabstand ein. Dieser sollte 25 Meter zu Wohngebäuden, öffentlichen Verkehrsflächen, sonstigen baulichen Anlagen, Bäumen, Büschen und 50 Meter zu Waldflächen nicht unterschreiten.

    Der aufgeschichtete Gehölzhaufen darf eine Höhe von zwei und einen Durchmesser von fünf Metern nicht überschreiten.

    Es ist streng verboten, das Feuer mit behandeltem Holz (wie Obststiegen, lackierten oder gebeizten Holzpaneelen) zu bestücken. Bei der Verbrennung solcher Hölzer entstehen giftige Gase, die zu gesundheitlichen Schäden führen können. Auch Materialien aus Kunststoff (zum Beispiel Plastiktüten oder Verpackungen) dürfen weder zum Anzünden noch zum Unterhalten des Feuers benutzt werden.

    Das Feuer ist ständig von einer erwachsenen, verantwortlichen Person zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson darf die Verbrennungsstätte erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

    Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers sind ausreichende Löschmittel vorzuhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Herne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de