Osterfeuer GenehmigungOnline erledigen

    Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Hamm

    Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein örtlich ansässiger Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z. B. Osterfeuer oder Martinsfeuer.

    Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen oder im Rahmen einer Familienfeier abgebrannt werden. Solche Feuer sind auch in der Osterzeit verboten.

    Alle Brauchtumsfeuer sind anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig). Die Anmeldung muss schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Verbrennungstermin beim Umweltamt der Stadt Hamm erfolgen.

    Falls Sie weitere Informationen zu dem Antrag wünschen, klicken Sie hier.

     

    Hier gelangen Sie zum Online-Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Brauchtums-/Traditionsfeuer.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1ed70dd1c5753a266913672a41988ff3

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Untere Abfallwirtschaft- und Bodenschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 10

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-7101

    Fax: 02381 17-2931

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Umweltamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 10

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-7101

    Fax: 02381 17-2931

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Hamm

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Str. 21

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381/177218

    Fax: 02381172971

    E-Mail: ordnungsamt@stadt.hamm.de

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Altlasten und Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 10

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-7101

    Fax: 02381 17-2931

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Hamm

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Str. 21

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381/177218

    Fax: 02381172971

    E-Mail: ordnungsamt@stadt.hamm.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Umweltamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 10

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-7101

    Fax: 02381 17-2931

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. 

     

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

     

    (1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

     

    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

    -------------------------------------

     

    § 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind. 

     

    Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.

     

    § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. 

     

    Verfahrensablauf

     Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Hamm

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de