Osterfeuer Genehmigung

    Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Paderborn

    Wenn Sie eine Veranstaltung im Freien im Gebiet der Stadt Paderborn planen, gibt es einige wichtige Dinge im Vorfeld zu beachten.

    Hierbei kann es sich beispielsweise um eine gaststättenrechtliche Gestattung, eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) oder eine Sondernutzungserlaubnis für die Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen handeln.
    Mit dem Formular "Anzeige einer Veranstaltung" unter der Rubrik "Onlinedienstleistung" haben Sie die Möglichkeit, uns die Rahmenbedingungen Ihrer Veranstaltung mitzuteilen.

    Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung über das o. g. Formular ggfls. mit Gebühren verbunden ist. 

    Sollten Sie vorab unser Beratungsangebot zu Ihrer Veranstaltung nutzen wollen, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner unter der Rubrik "Zuständige Kontaktpersonen" oder schreiben Sie uns eine E-Mail an gefahrenabwehr@paderborn.de."

    Nutzen Sie das Formular "Anzeige einer Veranstaltung" bitte auch bei jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen.

    Nach einer internen Prüfung Ihres Antrags bekommen Sie ggfls. direkt die erforderlichen Genehmigungen vor Beginn Ihrer Veranstaltung zugeschickt. Sollten zur abschließenden Prüfung, Ihrer Veranstaltung weitere Unterlagen oder die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes erforderlich sein, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für öffentliche Ordnung - Allgemeine Gefahrenabwehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 28/30 (ehem. Finanzamt)

    33102 Paderborn

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Paderborn

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Abdinghof 11

    33098 Paderborn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05251/8812686

    Fax: 05251/8821305

    E-Mail: gefahrenabwehr@paderborn.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Amt für öffentliche Ordnung - Allgemeine Gefahrenabwehr

    Adresse

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    Bahnhofstraße 28/30 (ehem. Finanzamt)

    33102 Paderborn

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    Technisch geändert am 04.11.2024

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    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. 

     

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

     

    (1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

     

    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

    -------------------------------------

     

    § 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind. 

     

    Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.

     

    § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. 

     

    Verfahrensablauf

     Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Paderborn

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de