Brauchtumsfeuer, Osterfeuer
Hinweise für Delbrück
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Beschreibung
Hinweise für Delbrück
Als Osterfeuer sind nur solche Feuer anzuerkennen, die der Brauchtumspflege dienen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einem Verein zur Brauchtumspflege ausgerichtet werden und als öffentliche Veranstaltung jedermann zugänglich sind. Dies trifft nur auf wenige Osterfeuer zu.
Die Festlegung des Abbrennplatzes sollte möglichst schon früher mit dem Fachbereich Bürgerdienste abgestimmt werden. Für Brauchtumsfeuer gelten die in § 12 a der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) der Stadt Delbrück festgelegten Sicherheitsabstände und -regeln.
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Ansprechpartner
Stadt Delbrück
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Telefon Festnetz: 05250/996-184
E-Mail: kathrin.brodhag@delbrueck.de
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Formulare
Hinweise für Delbrück
Voraussetzungen
In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest.
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
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§ 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind.
Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar.
Verfahrensablauf
Fristen
Hinweise für Delbrück
Die in der Vergangenheit häufig von Privatpersonen als „Osterfeuer“ deklarierte schlichte Gehölzverbrennung ohne Bezug zur Brauchtumspflege ist nicht mehr zulässig. Die Stadtverwaltung empfiehlt in diesen Fällen, das beabsichtigte Verbrennen bis zum 31. März im Rahmen der Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Gehölzschnitt durchzuführen. Vereine und Organisationen, die ein Osterfeuer als örtliches öffentliches Brauchtumsfeuer in dem oben beschriebenen Sinne veranstalten wollen, müssen dies mindestens 1 Woche vorher beim Fachbereich Bürgerdienste anzeigen und die erforderlichen Angaben machen.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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