Osterfeuer GenehmigungOnline erledigen

    Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Stemwede

    Allgemein gilt: 

    Osterfeuer sind der Gemeindeverwaltung (Ordnungsbehörde) anzuzeigen. 
    Kosten werden für die Anzeige der Osterfeuer nicht erhoben!

    Achtung:
    Befindet sich das Osterfeuer allerdings im Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet, ist es nicht nur der Gemeinde anzuzeigen, sondern zusätzlich durch den Kreis Minden-Lübbecke genehmigen zu lassen. 

    Für die Anmeldung von Osterfeuern im Jahr 2025 werden die entsprechenden Fristen zur Anzeige an dieser Stelle rechtzeitig veröffentlicht.

     

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gemeinde Stemwede

    Adresse

    Hausanschrift

    Buchhofstraße 17

    32351 Stemwede-Levern

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5745 78899 937

    Fax: +49 5745 78899 180

    E-Mail: h.schmidt@stemwede.de

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeinde Stemwede

    Adresse

    Hausanschrift

    Buchhofstraße 17

    32351 Stemwede-Levern

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5745 78899 937

    Fax: +49 5745 78899 180

    E-Mail: h.schmidt@stemwede.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeinde Stemwede - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Buchhofstraße 17

    32351 Stemwede

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. 

     

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

     

    (1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

     

    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

    -------------------------------------

     

    § 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind. 

     

    Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.

     

    § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. 

     

    Verfahrensablauf

     Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Stemwede

    Bis zum 01.05.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese Verordnung wurde aufgehoben, weil sie vor allem in ihren Regelungsmaßnahmen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) nicht mehr im Einklang stand.

    Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - auch auf privaten Grundstücken - eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen darstellt und deshalb nach den Bestimmungen des KrW-/AbfG der Genehmigung bedarf.

    Eine Ausnahme hiervon bilden sogenannte Brauchtumsfeuer. Diese sind auch nach Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung weiterhin zulässig. Brauchtumsfeuer, wie z. B. Osterfeuer werden nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil sie der Brauchtumspflege dienen.

    Auf der Grundlage des § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW kann die örtliche Ordnungsbehörde durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen sogenannter Brauchtumsfeuer bestimmen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Stemwede

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de