Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer
Beschreibung
Hinweise für Espelkamp
Bis zum 01.05.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese Verordnung wurde aufgehoben, weil sie vor allem in ihren Regelungsmaßnahmen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) nicht mehr im Einklang stand. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - auch auf privaten Grundstücken - eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen darstellt und deshalb nach den Bestimmungen des KrW-/AbfG der Genehmigung bedarf.
Eine Ausnahme hiervon bilden sogenannte Brauchtumsfeuer. Diese sind auch nach Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung weiterhin zulässig. Brauchtumsfeuer, wie z. B. Osterfeuer, werden nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil sie der Brauchtumspflege dienen.
Auf der Grundlage des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW kann die örtliche Ordnungsbehörde durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen sogenannter Brauchtumsfeuer bestimmen.
Online-Dienste
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Formulare
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Voraussetzungen
In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest.
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Espelkamp
- § 16 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Espelkamp
Verfahrensablauf
Hinweise für Espelkamp
Brauchtumsfeuer sind dem Sachgebiet Sicherheit und Ordnung spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Nutzen Sie hierfür bitte ausschließlich das bereitgestellte Formular. Da es sich lediglich um eine Anzeige handelt, erfolgt seitens der Ordnungsbehörde keine Rückmeldung.
Kontrollen durch Polizei, Feuerwehr oder Ordnungsbehörde werden stichprobenweise durchgeführt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Espelkamp
Möglichst unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers müssen die aufgehäuften Grünabfälle umgeschichtet werden, insbesondere dann, wenn mit dem Aufschichten des Grüns bereits mehrere Tage vor dem Abbrennen begonnen wurde. Auch wird darum gebeten, dass Feuer nicht zugleich von allen Seiten zu entzünden, um Kleintieren, die sich im aufgehäuften Grün verborgen halten, eine Flucht zu ermöglichen.
Weitere Informationen
Hinweise für Espelkamp
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom April 2004 ausgeführt, was unter einem Osterfeuer zu verstehen ist:
Danach handelt es sich bei einem Osterfeuer um ein Feuer, das der Brauchtumspflege dient und dessen Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Eine Brauchtumspflege ist dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
Hinweise für Espelkamp