Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer
Beschreibung
Hinweise für Bad Oeynhausen
Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern, wie z.B. Osterfeuer, unterliegt bestimmten Voraussetzungen.
- Es ist u.a. nur im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltungen gestattet und erlaubnispflichtig.
- Das Abbrennen ist dem Ordnungsamt der Stadt Bad Oeynhausen vorher schriftlich unter Vorlage eines Lageplanes anzuzeigen. Eine volljährige Aufsichtsperson ist zu benennen.
- Für das Feuer dürfen nur pflanzliche Abfälle verwendet werden.
- Zum Schutz von Kleintieren muss das Feuerungsmaterial nach dem Aufschichten mit einem feinmaschigen, mind. 1 m hohen Zaun umgeben oder am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.
- Zur Verhinderung von Nestbau und Brutbeginn von Vögeln sind geeignete Abwehrmaßnahmen zu treffen, beispielsweise das Anbringen von Flatterbändern o.ä..
- Die Holzstöße sollen eine Höhe von 3 m und einem Durchmesser von 6 m nicht überschreiten.
- Das Abbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
Dem Veranstalter können jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die vom Abbrennplatz ausgehen können, erteilt werden
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Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung
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Fax: Fax: +49(0)5731 14-1901
E-Mail: mi.brune@badoeynhausen.de
erforderliche Unterlagen
Formulare
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Voraussetzungen
In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest.
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bad Oeynhausen
Verfahrensablauf
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021