Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer
Beschreibung
Hinweise für Steinhagen
Ein Osterfeuer, egal ob klein oder groß, muss seit 2014 beim Ordnungs- und Umweltamt der Gemeinde Steinhagen schriftlich beantragt werden. Die weiteren Bestimmungen regelt die neue ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern im Gebiet der Gemeinde Steinhagen.
Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Osterfeuers nur örtlichen Glaubensgemeinschaften, größeren Organisationen und Vereinen sowie von ortsansässigen Firmen im Rahmen einer öffentlichen und für jedermann zugänglichen Veranstaltung (öffentliches Osterfeuer) vorbehalten.
Als Ausnahme können auch traditionelle österliche Gemeinschaftsfeuer (private Osterfeuer) genehmigt werden. Hierbei hat der Antragsteller zu versichern, dass während der Durchführung des Feuers mindestens fünf weitere Personen ständig anwesend sind. Im Übrigen ist nachzuweisen, dass fünf Grundstückseigentümer oder ihnen gleichgestellte Rechteinhaber (z.B. Grundstückspächter oder Hausmieter) in einem Umkreis von 1 km selbst kein Feuer beantragen. Dabei sind deren vollständige Namen und Anschriften sowie Unterschriften anzugeben.
Bei einem öffentlichen Osterfeuer darf insgesamt 200 m³ Brennmaterial verbrannt werden. Das aufgeschichtete Brennmaterial darf maximal eine Grundfläche von 50 m² einnehmen und eine maximale Aufschichthöhe von 4 m betragen.
Bei einem privaten Osterfeuer hingegen darf insgesamt nur 100 m³ Brennmaterial verbrannt werden. Das aufgeschichtete Brennmaterial darf maximal eine Grundfläche von 25 m² einnehmen und eine maximale Aufschichthöhe von 3 m betragen.
Die für die Osterfeuer einzuhaltenden Abstände entnehmen Sie dem jeweiligen Merkblatt.
Im Übrigen sind bei allen Osterfeuern insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten:
- Tag und Zeitpunkt des Abbrennbeginns sind genau festzulegen (eine Veränderung des Abbrenntermins ist nicht mehr möglich)
- Lageplan des Verbrennungsortes ist immer beizufügen
- es dürfen ausschließlich pflanzliche Rückstände wie Strauch-, Hecken- und Baumschnitt, Schnittholz oder unbehandeltes Holz (keine Zaunteile, etc.) verbrannt werden
- Aufschichtung des Brennmaterials frühestens 14 Tage vor dem Abbrenntag
- Umschichtung des Brennmaterials am Tage des Verbrennens, sofern es nicht erst zwei Tage vor Durchführung des Feuers aufgeschichtet wurde
- Beaufsichtigung des Feuers durch zwei volljährigen Personen bis Feuer und Glut erloschen sind
- Aufsichtspersonen müssen ständig über ein Mobiltelefon erreichbar sein
- Löschmittel ist in ausreichender Menge bereitzuhalten
- Verbrennungsrückstände sind innerhalb einer Woche entweder in den Boden einzuarbeiten oder ordnungsgemäß zu entsorgen
- bei aufkommendem starken Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen
Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen über die Durchführung von Osterfeuern können zur Untersagung des Feuers und dem damit möglichen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen.
Sofern Sie diese Bestimmungen nicht einhalten können und stattdessen handelsübliche Feuerschalen/Feuerkörbe/Feuertonnen verwenden oder ein Lagerfeuer abbrennen möchten, beachten Sie bitte, dass nur die Verwendung von trockenem, stückigem und naturbelassenen Holz (z.B. Scheitholz) zulässig ist. Baum- und Strauchschnitt darf demnach nicht verbrannt werden. Eine Zuwiderhandlung stellt eine illegale Abfallverbrennung dar. Bei Lagerfeuern dürfen eine Grundfläche von maximal 1 m² und eine Höhe von 1 m nicht überschritten werden. Zu Wohn- und deren Nebengebäuden ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten. Im Übrigen dürfen Nachbarn nicht erheblich durch Rauch und Gerüche belästigt werden.
Alternativen zum Osterfeuer stellen die Strauchschnittsammlung oder die Abgabetermine für Grünschnitt bei den öffentlichen Osterfeuern der Feuerwehren dar. Bitte informieren Sie sich hierüber in den örtlichen Tageszeitungen.
Verfahren:
Für den Online-Antrag ist ein sogenanntes Bürgerkonto (Servicekonto NRW) erforderlich. Sie müssen sich zuerst registrieren. Haben Sie bereits ein Konto? Dann können Sie den Online-Antrag starten (rechts oben) - Sie werden dann zum Login weitergeleitet.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Formulare
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Voraussetzungen
In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest.
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
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§ 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind.
Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar.
Verfahrensablauf
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
Hinweise für Steinhagen