Osterfeuer GenehmigungOnline erledigen

    Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Datteln

    Worauf Sie beim Abbrennen eines Osterfeuers achten sollten

    Pflanzliche Abfälle dürfen nur in Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden. Als traditionelles Brauchtum bilden Osterfeuer eine Ausnahme. Allerdings müssen sie beim Ordnungsamt der Stadt Datteln angemeldet werden.

    Wer darf ein Osterfeuer abbrennen?

    Nur in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereine dürfen ein Osterfeuer abbrennen – vorausgesetzt, es dient nicht dazu, lediglich pflanzliche Abfälle abzufackeln. Einzelpersonen oder beliebige Personengruppen dürfen kein Brauchtumsfeuer abbrennen.

    Osterfeuer auf jeden Fall anmelden!

    Wenn Sie ein Osterfeuer abbrennen möchten, melden Sie das bitte beim Ordnungsamt bis spätestens Montag vor Ostern an - telefonisch unter 02363/107-411 oder nutzen Sie unser Formular "Anmeldung Osterfeuer" (siehe unten unter Formulare).

    Bitte halten Sie folgende Angaben bereit:

    • Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person
    • Wo wird das Feuer abgebrannt?
    • Wie weit ist das Feuer von baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen entfernt?
    • Wie hoch liegt das aufgeschichtete Brennmaterial?
    • Welche Vorkehrungen haben Sie zur Gefahrenabwehr getroffen?
    • Welches Brennmaterial verwenden Sie?
    • Welche Vereinigung, Gemeinschaft, Gruppierung lässt das Feuer abbrennen?

    Tipps und Hinweise: Was Sie beim Osterfeuer beachten sollten:

    1. Die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit darf weder gefährdet noch erheblich belästigt werden.
    2. Sie dürfen nur pflanzliche Abfälle wie Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc. verbrennen.
    3. Das Brennmaterial muss weitestgehend trocken und frei von Verpackungen oder sonstigem nicht pflanzlichen Material sein. Das Holz sollte nicht gestrichen oder getränkt sein.
    4. Zum Entzünden und auch zur Unterhaltung des Feuers darf lediglich Papier, Stroh, Reisig oder Ähnliches benutzt werden. Altreifen, Mineralöle und andere stark rauchentwickelnde oder belastete Stoffe sind verboten!
    5. Setzen Sie keine flüssigen Stoffe wie Benzin und Spiritus als Brandbeschleuniger ein. Durch das schnelle Verdampfen der Flüssigkeit ist die Unfallgefahr schon bei Temperaturen um die 10 Grad Celsius so groß, dass in kürzester Zeit eine große zündfähige Wolke entsteht, die im Ganzen durchzündet und jedes Lebewesen töten kann, das sich in dieser Wolke befindet.
    6. Wenn starker Wind aufkommt, müssen Sie das Feuer sofort löschen.
    7. Wenn das Osterfeuer beendet ist, sind die Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

    Als Mindestabstände haben Sie einzuhalten:

    • 25 Meter zu Wohngebäuden
    • 25 Meter zu sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehenden Bäumen, Wallhecken, Windschutzanlagen, Feldgehölzen und Gebüschen
    • 25 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen
    • 100 Meter zu Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bahnlinien und Waldflächen
    • Der Abbrennhaufen darf eine Grundfläche von 6 mal 6 Metern und ein Gesamtvolumen von 80 Kubikmetern nicht überschreiten und muss von einem 15 Meter weiten Saum umgeben sein, der frei ist von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen.

    Bitte beachten Sie, dass Sie …

    … das Brennmaterial erst kurz vor dem Abbrennen aufschichten und vor dem Anstecken noch einmal umschichten, da dort üblicherweise Tiere Unterschlupf suchen.
    … geeignetes Material zum Löschen des Feuers bereithalten (z. B. angeschlossene Wasserschläuche, Feuerlöscher o. Ä.).
    … das Feuer ständig von zwei Personen beaufsichtigen lassen, von denen mindestens eine über 18 Jahre alt ist.

    Und wenn es doch einmal passieren sollte, dass Sie das Feuer nicht mehr unter Kontrolle haben, wählen Sie einfach 112, den Notruf der Feuerwehr – auch über Handy ohne Vorwahl erreichbar.

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Datteln

    Adresse

    Hausanschrift

    Genthiner Straße 8

    45711 Datteln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02363 107 351

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-datteln.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

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    Stadt Datteln

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    45711 Datteln

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    Technisch geändert am 12.04.2023

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    Genthiner Straße 8

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    Technisch geändert am 23.12.2022

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Datteln

    Formulare

    Hinweise für Datteln

    Voraussetzungen

    Hinweise für Datteln

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

     

    (1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

     

    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

    -------------------------------------

     

    § 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind. 

     

    Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.

     

    § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. 

     

    Verfahrensablauf

     Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Hinweise für Datteln

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de