Osterfeuer Genehmigung

    Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Castrop-Rauxel

    Auflagen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers

    • Osterfeuer dürfen nur in der Zeit von Gründonnerstag bis Ostermontag und Sankt-Martins-Feuer nur in der Zeit vom 05. November bis 11. November abgebrannt werden.
    • Es darf ausschließlich raucharmes, trockenes und naturbelassenes Holz wie Strauch- und Astschnitt verbrannt werden. Abfälle jeglicher Art sind unzulässig.
    • Zum Entfachen des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger (z. B. Benzin oder Öle) verwendet werden.
    • Der aufgeschichtete Gehölzhaufen darf eine Höhe von 2 Metern nicht übersteigen.
    • Die nachfolgenden Mindestabstände sind grundsätzlich einzuhalten:
      • a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmten Gebäuden, von einer Bundesautobahn und einer Waldung.
      • b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie von einzelstehenden Bäumen, Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen.
    • Das Feuer ist bis zum endgültigen Erlöschen von mindestens einer erwachsenen Person zu beaufsichtigen.
    • Der Verbrennungsvorgang muss bis spätestens 22.00 Uhr beendet sein und eventuell noch vorhandene Glut ist zu übererden.
    • An der Feuerstelle ist geeignetes Löschmittel in ausreichender Menge vorzuhalten.
    • Ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung oder Funkenflug ist unbedingt zu verhindern. Aus diesem Grunde ist das Feuer bei aufkommendem starken Wind sofort zu löschen.
    • Die Feuerstelle ist am Folgetag auf Glutnester und Schwelbrände hin zu kontrollieren. Gegebenenfalls muss erneut abgelöscht werden.
    • Der Gehölzhaufen ist erst am Tag vor dem Entfachen aufzubauen oder umzuschichten, damit eventuell darin befindliche Tiere durch das Entzünden nicht geschädigt werden.
    • Der Veranstalter (Erlaubnisinhaber) respektive die Verantwortlichen vor Ort sind verpflichtet, während des gesamten Abbrennvorganges anwesend zu sein. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. 

    Kontrollen vor, während und nach dem Abbrennvorgang behält sich das Ordnungsamt vor; dazu ist den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen jederzeit ungehindert Zugang zur Abbrennstelle zu gewähren.

     

    Tel. 02305/ 106-2343

    E-Mail ordnungswesen@castrop-rauxel.de

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1ed70dd1c5753a266913672a41988ff3

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Europaplatz 1

    44575 Castrop-Rauxel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02305 / 106 - 2233

    Fax: 02305 / 106 - 2404

    E-Mail: ordnungswesen@castrop-rauxel.de

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Castrop-Rauxel

    Adresse

    Hausanschrift

    Europaplatz 1

    44575 Castrop-Rauxel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02305/106-2350

    Fax: 02305/106-2404

    E-Mail: gewerbewesen@castrop-rauxel.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Castrop-Rauxel

    Formulare

    Hinweise für Castrop-Rauxel

    Voraussetzungen

    Hinweise für Castrop-Rauxel

    Eine Anmeldung kann schriftlich, per Mail oder über das unten aufgeführte Formular erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

     

    (1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

     

    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

    -------------------------------------

     

    § 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind. 

     

    Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.

     

    § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. 

     

    Verfahrensablauf

     Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Hinweise für Castrop-Rauxel

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de