Osterfeuer Genehmigung

    Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32 - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32 - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

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    Technisch geändert am 20.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst - Allgemeines Ordnungsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Brandschutz und Rettungsdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    August-Schlüter-Straße 16

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02594 12-361

    E-Mail: feuerwehr@duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32 - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Brandschutz und Rettungsdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    August-Schlüter-Straße 16

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02594 12-361

    E-Mail: feuerwehr@duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32 - Sicherheit + Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

    E-Mail: sicherheit-und-ordnung@kreis-coesfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dülmen

    Adresse

    Hausanschrift

    Overbergplatz 3

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02594/12-313

    Fax: 02594/12-349

    E-Mail: m.buening@duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeines Ordnungsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 12.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32 - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dülmen

    • Bei Waldbrandgefahr (Stufen 4 und 5) ist das Abbrennen von Schlagabraum grundsätzlich untersagt.
    • Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
    • Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
    • Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf/oder an dem Grundstück). Er muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
    • Als Mindestabstand sind einzuhalten:
      • 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
      • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind
      • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
      • 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
      • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
    • Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
    • Das Feuer ist ständig von einer Person über 18 Jahre zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und muss während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein (Rufnummer bitte unten angeben).
    • Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
    • Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
    • Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. im Landesimmissionsschutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
    • Die Stadt Dülmen informiert die örtliche Feuerwehr und gibt dazu die von der anzeigenden Person erhobenen Daten weiter.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

     

    (1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

     

    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

    -------------------------------------

     

    § 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind. 

     

    Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.

     

    § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. 

     

    Verfahrensablauf

     Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de