Osterfeuer Genehmigung
Beschreibung
Hinweise für Stadtlohn
Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen haben jedoch prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar.
Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen und Nachbarschaften ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jeden zugänglich sind.
Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.
Das Osterfeuer darf am Ostersonntag (31.03.2024) in der Zeit von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr abgebrannt werden.
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Hinweise für Stadtlohn
Die Anmeldefrist für dieses Jahr ist bereits abgelaufen. Die Stadt Stadtlohn wünscht allen Stadtlohnerinnen und Stadtlohner ein frohes und gesegnetes Osterfest.
Voraussetzungen
Hinweise für Stadtlohn
- Veranstalter ist eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Verein oder Nachbarschaft.
- Die Verstaltung ist öffentlich.
- Zweck ist die Brauchtumspflege und nicht die Verbrennung pflanzlicher oder sonstiger Abfälle.
- Die Sicherheitsabstände werden eingehalten:
a. 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
b. 100 m von Wohngebäuden und sonstigen baulichen Anlagen außerhalb bebauter Ortsteile,
c. 100 m von Waldflächen und Naturschutzgebieten,
d. 25 m von Wallhecken und Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen,
e. 50 m von öffentlichen Wegeflächen,
f. 10 m von befestigten Wirtschaftswegen. - Die maximale Höhe des Haufens von 3,50 Meter wird nicht überschritten.
- Das Brennmaterial darf erst 14 Tage vor dem Osterfeuer zusammengetragen werden und ist am Tag vor dem Abbrennen umzuschichten.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Stadtlohn
Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern (Osterfeuern) auf dem Gebiet der Stadt Stadtlohn vom 25.10.2023
Verfahrensablauf
Fristen
Hinweise für Stadtlohn
Das Osterfeuer ist bis zum 27.03.2024 um 12:00 Uhr anzuzeigen. Spätere Anzeigen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Stadtlohn
Die Stadt Stadtlohn wird die angezeigten Osterfeuer auf der Website, in den sozialen Medien sowie in der Tageszeitung veröffentlichen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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