Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer
Beschreibung
Hinweise für Gelsenkirchen
Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung müssen Sie anzeigen.
- Osterfeuer dürfen Sie einmal in der Zeit von einer Woche vor Gründonnerstag bis eine Woche nach Ostermontag in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr abbrennen.
- Martinsfeuer dürfen Sie einmal im Zeitraum vom 03. November bis 15. November in der Zeit von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr abbrennen.
Private Brauchtumsfeuer sind nicht gestattet.
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Ansprechpartner
Dienstgebäude Rathausplatz (ehem. Finanzamt Buer) - Referat 60/UK - Stabsstelle Umweltrecht und Koordinierung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +492091698594
E-Mail: annette.schulik@gelsenkirchen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gelsenkirchen
Schriftliche Anzeige.
Verwenden Sie bitte den Download "Brauchtumsfeueranzeige".
Formulare
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Voraussetzungen
Hinweise für Gelsenkirchen
Private Brauchtumsfeuer sind verboten. Als Veranstalter müssen Sie Vertreter
- einer Kirchengemeinde
- einer anderen öffentlichen Einrichtung
- eines Vereins oder Verbandes sein.
Ihre Anzeige sollten Sie mindestens 2 Wochen vor Beginn Ihrer Veranstaltung einreichen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
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§ 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind.
Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar.
Verfahrensablauf
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Gelsenkirchen
keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021