Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer
Beschreibung
Hinweise für Bad Honnef
Zu Ostern sowie zu St. Martin ist es vielfach Tradition, ein "Brauchtumsfeuer" abzubrennen. Dabei sind einige wichtige Grundregeln zu beachten. Die wichtigste Voraussetzung ist: Brauchtumsfeuer dürfen nur im Rahmen einer für jedermann zugänglichen öffentlichen Veranstaltung stattfinden. Private Brauchtumsfeuer sind nicht erlaubt, da der öffentliche Charakter ein wesentlicher Bestandteil des Brauchtums ist. Um einen Überblick über Zeitpunkt, Lage und Ausmaß der beabsichtigten Feuer zu erhalten, sind Brauchtumsfeuer zu den anstehenden Feiertagen unter Nennung eines Verantwortlichen bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Allgemein gilt: Brauchtumsfeuer dürfen nicht für die Abfallbeseitigung missbraucht werden. Verbrannt werden darf nur im Rahmen des jährlichen Pflanzenschnitts anfallender Baum- und Strauchschnitt. Das Feuer darf auf keinen Fall zur Beseitigung von sonstigen Abfällen, wie zum Beispiel Haus- und Sperrmüll, Plastikabfällen, Grünschnitt und ähnliche Materialien, genutzt werden. Die Menge des Brennmaterials sollte aus Sicherheitsgründen 150 Kubikmeter nicht überschreiten. Mit dem Aufschichten des Brennmaterials sollte erst kurz vor dem Abbrennen begonnen werden, da das Lagern des Brennmaterials über einen längeren Zeitraum erfahrungsgemäß auch zum Ablagern von Abfällen führt.
Große Reisighaufen sind zudem ein idealer Lebensraum für Kleintiere. Käfer, Wildbienen, Kröten, Kleinvögel, Igel und Wiesel sind nur einige Arten, die hier ein vermeintlich sicheres Versteck finden. Am Tag vor dem Abbrennen muss daher durch geeignete Maßnahmen - z.B. Umschichten des Brennmaterials - sichergestellt werden, dass Tiere ausreichend Gelegenheit zur Flucht haben. Dabei können zugleich ungeeignete Stoffe aussortiert werden.
Zwischen der Feuerstelle und dem nächsten Wohngebäude aus nicht brennbaren Materialien muss ein Mindestabstand von 50 Metern, in allen anderen Fällen von 100 Metern eingehalten werden. Beim Anzünden dürfen keinesfalls flüssige Brennstoffe, wie Benzin oder Öl verwendet werden, da diese Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung nicht nur gefährlich sind, sondern auch zu einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser führen können. Auch ist unbedingt die Windrichtung zu beachten: Das Feuer darf nur so abgebrannt werden, dass Menschen oder benachbarte Grundstücke nicht durch Rauch oder Funkenflug gefährdet oder belästigt werden. Dass das Feuer stets beaufsichtigt wird und einfache Löschmittel, wie z.B. Sand, Schaufeln, Decken oder Gartenschlauch, für alle Fälle in der Nähe sind, sollte selbstverständlich sein.
Das Osterfeuer muss innerhalb weniger Stunden, in der Regel von Einbruch der Dunkelheit bis Mitternacht, vollständig abgebrannt sein. Ist das Brennmaterial schließlich zu Asche verbrannt, ist die restliche Glut zu löschen und gegen Funkenflug mit Erde abzudecken. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht oder Verstöße gegen erteilte Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bad Honnef
- Antrag auf Anmeldung eines Brauchtumsfeuer
- Ggf. weitere Anlagen, z.B. Lageplan
Formulare
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Voraussetzungen
In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest.
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
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§ 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind.
Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar.
Verfahrensablauf
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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