Osterfeuer Genehmigung

    Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Erkelenz

    Brauchtumsfeuer z.B. Oster- oder St.-Martins-Feuer dienen der Brauchtumspflege und haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel.

    Das Feuer muss von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation, einem Verein oder einer Nachbarschaft unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden und ist in einem Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich.

    Das Brauchtumsfeuer ist nur erlaubt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt wird (§7 LImschG NRW). Es gelten §14 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz vom 21. Dezember 2011 und die Allgemeinverfügung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Kreis Heinsberg vom 01.August 2005, in der jeweils aktuellen Fassung.

    Zu beachtende Auflagen:

    1. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
    • 100 m zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
    • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen;
    • 10 m von befestigten asphaltierten Wirtschaftswegen
    1. Es dürfen nur pflanzliche Grünabfälle (z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden.
    2. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (z.B. behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen, Sperrmüll) ist verboten
    3. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
    4. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
    5. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Vorhandenes Feuer ist bei auf-kommendem Wind sofort zu löschen.
    6. Das Brauchtumsfeuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
    7. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät (z.B. ausreichend mit Wasser befüllte Fässer, Feuerlöscher) in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr sofort gelöscht werden kann.
    8. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage schwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
    9. Verbrennungsrückstände und Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen, ansonsten ist von einer unerlaubten Abfallablagerung auszugehen.

    Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung für das jeweilige Brauchtumsfeuer eingehalten werden und haften für alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche die auf dem Verbrennungsvorgang begründet sind, neben dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.

    Eine Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld geahndet und Kosten für einen eventuellen Feuerwehreinsatz gehen zu Lasten des Veranstalters und der Aufsichtspersonen.

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Rechts- und Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannismarkt 17

    41812 Erkelenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02431 85-0

    Fax: 02431 70558

    Version

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    Deutsch

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    Stadt Erkelenz

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannismarkt 17

    41812 Erkelenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02431/85-175

    Fax: 02431/859175

    E-Mail: kathrin.walbrecht@erkelenz.de

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    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Erkelenz

    • Online-Formular

    oder

    • Anzeigevordruck

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. 

     

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

     

    (1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

     

    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

    -------------------------------------

     

    § 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind. 

     

    Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.

     

    § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. 

     

    Verfahrensablauf

     Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Hinweise für Erkelenz

    Ein Antrag zur Ausrichtung eines Brauchtumsfeuers ist mindestens 10 Werktage vor dem vorgesehenen Termin bei der Stadtverwaltung Erkelenz - Rechts- und Ordnungsamt - Sachgebiet Feuerwehr - Richard-Lucas-Straße 1 - 41812 Erkelenz einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Erkelenz

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Erkelenz

    Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Informationsblatt nach Artikel 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie unter folgendem Link.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Erkelenz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de