Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer
Beschreibung
Hinweise für Velbert
Die vielen Veranstaltungen in Velbert tragen zu einem positiven, abwechslungsreichen und aktiven Leben und Erleben der Velberter Bürgerinnen und Bürgern sowie bei Gästen unserer Stadt bei. Sehr oft werden sie von engagierten ehrenamtlichen Personen vorbereitet und durchgeführt. Das Gelingen einer Veranstaltung ist mit einiger Arbeit verbunden. Bereits im Vorfeld muss an Vieles gedacht werden, damit die Durchführung eines schönen Festes gelingen kann.
Um Ihnen bei der Vorbereitung eine bestmögliche Unterstützung zu bieten, finden Sie bei der Stadt Velbert kompetente Kontaktpersonen, die Sie sicher durch die Planungsphase Ihrer Veranstaltung führen werden.
Allgemeine Informationen
Bei allen Überlegungen und Planungen hat die Sicherheit der Besucher und Besucherinnen oberste Priorität. Im Vorfeld einer größeren Veranstaltung ist unter anderem die Abstimmung mit anderen Sicherheitsbehörden (beispielsweise Polizei oder Feuerwehr) sowie die Vorlage eines Sicherheitskonzepts durch den Veranstalter notwendig.
Der neu entwickelte Anmeldebogen für Veranstaltungen ersetzt einen Teil der bisherigen Antragsformulare, beinhaltet aber trotzdem alle notwendigen sicherheits- und ordnungsrelevanten Aspekte einer Veranstaltung.
Die Anmeldung beinhaltet gleichzeitig Anträge für alle gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (beispielsweise Gestattung zum Ausschank von Alkohol gemäß § 12 Gaststättengesetz; Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW; Sondernutzung gemäß Straßenverkehrsordnung / Straßen und Wegegesetz NRW).
Antragstellung
Das Antragsformular für die Anmeldung einer Veranstaltung können Sie als pdf-Formular unter Downloads herunterladen.
Eine Veranstaltungserlaubnis nach § 69 GewO (inkl. Wochen- und Spezialmärkte) kann über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW beantragt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Formulare
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Voraussetzungen
In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest.
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
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§ 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind.
Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar.
Verfahrensablauf
Fristen
Hinweise für Velbert
Diese sicherheitsrelevanten Überlegungen und Abstimmungen erfordern in der Regel eine längere Vorlaufzeit, deshalb ist es erforderlich, dass die entsprechende Anmeldung für eine Veranstaltung rechtzeitig vor der Veranstaltung beim Veranstaltungslotsen eingereicht wird.
Für eine große Veranstaltung, wie beispielsweise einem Weinfest, muss die Anmeldung zwölf Wochen und bei kleineren Veranstaltungen mindestens acht Wochen vor Beginn dem Ordnungsamt vorgelegt werden. Unabhängig von den zu erwartenden Besucherzahlen kann es je nach Inhalt, Art und Umfang einer Veranstaltung notwendig sein, dass ein Sicherheitskonzept eingereicht werden muss.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Velbert
Bei manchen Veranstaltungen kann es erforderlich sein, weitere zuständige Ämter in die Planung mit einzubeziehen. Spätestens jetzt kontaktieren Sie Ihren Veranstaltungslotsen, der Sie an die richtigen Adressen vermittelt und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht.
Beispiele:
- Sie möchten öffentliche Flächen nutzen
- Sie wollen ein Festzelt, eine Bühne, Sitz- und Stehtribünen oder ein Karussell in Ihre Veranstaltung einbeziehen
- Sie planen ein Volksfest, eine Messe oder eine Ausstellung
- Sie möchten eine Tombola oder eine Lotterie veranstalten
- Sie planen ein Feuerwerk
- Sie wollen alkoholische Getränke ausschenken
- Sie wollen Musik- und Beschallungsanlagen im Freien benutzen
- Sie planen eine Veranstaltung in einem Firmengebäude, Foyer oder einer Werkshalle
- Sie planen eine Veranstaltung nach 22 Uhr
Ist dies der Fall, kann es sein, dass das Ordnungsamt, die Bauaufsicht, die Technischen Betriebe Velbert AöR, der Kultur- und Veranstaltungsbetrieb Velbert oder die Straßenverkehrsbehörde mit in die Planung einbezogen werden muss. Beschreiben Sie deshalb die Art und den Ort Ihrer Veranstaltung möglichst genau gegebenenfalls mit einem Beiblatt oder einem Plan.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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