Osterfeuer Genehmigung

    Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Kevelaer

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Bei Osterfeuern handelt es sich um Brauchtumsfeuer. Diese sind spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

    Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, ein Verein oder eine private Haushaltung das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

    Osterfeuer dürfen lediglich am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag entzündet werden und es darf nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Kevelaer

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevealaer

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02832/122-832

    Fax: 02832/12277832

    E-Mail: ordnungsamt@kevelaer.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung 4.4 - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevelaer

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Kevelaer

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Das Brauchtumsfeuer ist nur erlaubt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden kann (§ 7 LImschG NRW). Es gilt die ordnungsbehördliche Verordnung der Wallfahrtsstadt Kevelaer vom 21.12.2010.

    Im Zusammenhang mit dem Brauchtumsfeuer muss folgendes beachtet werden:

    1. Das Feuer muss von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation, einer privaten Haushaltung oder eines entsprechenden Vereines unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden. Dazu gehören Osterfeuer am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag.
    2. Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, gelten (selbst wenn sie z.B. an Ostern entzündet werden) nicht als Brauchtumsfeuer und sind ohne Einzelgenehmigung nicht erlaubt. Über nähere Einzelheiten hierzu informiert Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung.
    3. Brauchtumsfeuer sind bis spätestens 10 Tage vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie dort.
    4. Es dürfen nur pflanzliche Grünabfälle (z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden.
    5. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen, Sperrmüll) ist verboten.
    6. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
    7. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Bei Bedarf ist das Brandgut vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten, um Fremdstoffe auszusortieren.
    8. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage schwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
    9. Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. 
    10. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen. 
    11. Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung (d.h. dieses Merkblattes) für das jeweilige Brauchtumsfeuer eingehalten werden und haften für alle privat- und öffentlichrechtlichen Ansprüche, die auf dem Verbrennungsvorgang begründet sind, neben dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.
    12. Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen. Ansonsten ist von einer unerlaubten Abfalllagerung auszugehen.
    13. Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf. Veranstalter müssen diese Einwilligung rechtzeitig vorher einholen. Liegt sie nicht vor, darf das Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.
    14. In Abhängigkeit von der Größe des Brauchtumsfeuers müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

    A.      für Feuerstellen bis zu einem Volumen von 1 m³ mindestens 25 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind

    B.      für alle übrigen Feuerstellen bis zu einer Höhe von 3,50 m

    1. mindestens 100 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
    2. 25 m von sonstigen baulichen Anlagen 
    3. 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 
    4. 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

    Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

     

    (1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

     

    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

    -------------------------------------

     

    § 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind. 

     

    Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.

     

    § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. 

     

    Verfahrensablauf

     Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Kevelaer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de