Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen

    Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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    Technisch geändert am 10.11.2023

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    Deutsch

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    Technisch geändert am 09.09.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnung, Verkehr und Gesundheit (Fachbereich 3)

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    Technisch geändert am 02.09.2024

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    Arzneimittel- und Apothekenüberwachung (SGB 37/4)

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    Technisch geändert am 09.09.2024

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    Sprache: de

    Untere Gesundheitsbehörde - Gesundheitsamt (FD 37)

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    Technisch geändert am 02.09.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    Hochsauerlandkreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinstr. 27

    59872 Meschede

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931944435

    Fax: 029126222

    E-Mail: arzneimittelueberwachung@hochsauerlandkreis.de

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Arzneimittel- und Apothekenüberwachung (SGB 37/4)

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Mindestens 1 Person im Unternehmen, die

    • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte , in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an private Endverbraucher/-innen nach der ChemVerbotsV können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis für die Bereitstellung und die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne der Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV an private Endverbraucher/-innen erteilt.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

    • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
    • Apotheker oder Apothekerinnen,
    • Pharmazieingenieure oder Pharmazieingenieurinnen,
    • Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-technische Assistentinnen,
    • Apothekenassistenten oder Apothekenassistentinnen,
    • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferinnen oder
    • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zur Schädlingsbekämpferin.

    Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de