Anzeige einer Hausgeburt

    Hausgeburt anzeigen

    Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren beziehungsweise waren Sie bei einer Hausgeburt zugegen, müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Herne

    Sie sind stolze Eltern geworden und wollen Ihr Kind nun dem "Amt" melden.

    Die Anmeldung der Geburt ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

    Wie bei jedem Personenstandsfall sind auch bei Geburtsbeurkundungen einige Unterlagen dem Standesbeamten vorzulegen.

    Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 24/3.1 - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Platz 2

    44623 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1634

    Fax: 02323 16-12339227

    E-Mail: standesamt@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herne

    Vergessen Sie bei Ihrem Besuch nicht, einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) mitzubringen. Haben Sie bitte auch dafür Verständnis, dass im Einzelfall zusätzliche Unterlagen eingereicht beziehungsweise Informationen eingeholt werden müssen.

    • Bei Geburten in einem Herner Krankenhaus ist eine Anzeige des entsprechenden Krankenhauses vorzulegen. Sollte Ihr Kind zu Hause geboren sein, ist eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme einzureichen.
    • Sind Sie als Eltern verheiratet, bringen Sie bitte bei Ihrer Vorsprache das Stammbuch oder eine Eheurkunde sowie Ihre Geburtsurkunden mit.
    • Sollte Ihre Eheschließung im Ausland stattgefunden haben, legen Sie uns bitte die ausländische Heiratsurkunde mit Übersetzung und Ihre Geburtsurkunden vor.
    • Sind die Eltern eines neugeborenen Kindes nicht verheiratet, wird auf jeden Fall die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen. Zu diesem Zwecke ist eine Geburtsurkunde beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters vorzulegen, oder wenn Sie im Ausland geboren sind, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung. Sollten Sie geschieden sein, ist zusätzlich eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters der Vorehe mit dem entsprechenden Scheidungsvermerk einzureichen. Bei Eheschließungen im Ausland sind die Heiratsurkunde mit Übersetzung und das rechtskräftige Scheidungsurteil einzureichen.
    • Bei verwitweten Müttern muss eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters der Vorehe mit dem Vermerk über den Tod des Ehemannes vorgelegt werden.
    • Bei Heirat beziehungsweise Tod des Ehegatten im Ausland gilt die vorher genannte Regelung, also Vorlage der ausländischen Urkunden mit Übersetzung. 

     

    Voraussetzungen

    Hinweise für Herne

    Sorgeerklärungen können vor dem Standesamt nicht abgegeben werden. Hier ist das Jugendamt der geeignete Ansprechpartner.

    Wenn geklärt ist, wer als Mutter und Vater in den Geburtseintrag aufzunehmen ist, bleibt zu bestimmen, wie das Kind heißen soll. Als Familienname kommt sowohl der Name der Mutter als auch der Name des Vaters in Betracht.

    Wenn die Eltern verheiratet sind und einen Ehenamen bestimmt haben, bekommt das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Haben die Eheleute jedoch keinen Ehenamen bestimmt, kann das Kind dann nur entweder den Namen der Mutter oder den des Vaters erhalten. Welcher Name letztendlich Geburtsname des Kindes wird, entscheiden die Eheleute. Sie haben eine dahingehende Namenserklärung vor dem Standesbeamten abzugeben. Erklärung zur Namensführung bei gemeinsamer Sorge.

    Dieses Verfahren gilt auch bei Eltern, die zwar nicht miteinander verheiratet sind, aber ein gemeinsames Sorgerecht bestimmt haben. Ist das der Fall, bringen Sie bitte auch die Urkunde über die gemeinsame Sorge mit.

    Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern keine gemeinsame Sorgevereinbarung getroffen, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das Kind erhält dann kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter zum Geburtsnamen. Allerdings kann die allein sorgeberechtigte Mutter dem Kind den Namen des Vaters erteilen, wenn die Vaterschaft vorher anerkannt wurde und der Vater mit dieser Namenserteilung einverstanden ist.

    Jede Namensgebung ist rechtsverbindlich und grundsätzlich unwiderruflich.

    Auch die Frage, wer einem Kind einen Vornamen erteilen kann, hängt vom Sorgerecht ab. Bei gemeinsamer Sorge entscheiden beide Elternteile, ansonsten der allein sorgeberechtigte Elternteil.

    Wenn dem Kind ein Vorname gegeben wurde, ist hieran nicht mehr zu rütteln.

    Die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest. In der Wahl der Vornamen sind die Eltern frei. Lediglich das Kindeswohl ist bei der Vornamensgebung zu beachten. In Zweifelsfällen hilft Ihnen das Standesamt gerne weiter.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Hausgeburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburt persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen diese Angaben nachgemeldet werden bis: innerhalb eines Monats nach der Geburt. Ist ein Kind tot geboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-3 Seite 5 von 6 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nur%20pers %C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20im%20Inland%20h at Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea0a1a47 10e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Herne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de