Hausgeburt anzeigen
Beschreibung
Hinweise für Paderborn
Wird ein Kind innerhalb eines Paderborner Krankenhaus/ Geburtshaus geboren, ergeht von dort innerhalb einer Woche eine schriftliche Geburtsanzeige.
Aus der Geburtsanzeige geht der Geburtsort und die Geburtszeit des Kindes, sowie Auskunft zu den Eltern und welchen Namen das Kind erhalten soll, hervor. Die von den Eltern einzureichenden Unterlagen werden mitgeschickt.
Im Regelfall werden die Unterlagen, sowie die Urkunden nach der Beurkundung zurück an das Krankenhaus/ Geburtshaus geschickt.
Erfolgt die Geburt zu Hause, stellt die Hebamme eine Geburtsbescheinigung aus. Mit der Geburtsbescheinigung muss eine Person, die bei der Geburt zu gegen war, diese persönlich beim Standesamt anzeigen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Paderborn
Grundsätzlich erforderlich von beiden Eltern:
- Ausweisdokument oder anerkannte Passersatzpapiere
- Geburtsurkunde (wenn nicht in Paderborn geboren)
- bei verheirateten Eltern: Eheurkunde (bei Eheschließung ab 01.01.2009) bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (bei Eheschließung bis zum 31.12.2008) -> Unterlagen sind im Original vorzulegen
Die Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist.
- bei nicht verheirateten Eltern: Erklärung über die Vaterschaft (falls diese bereits anerkannt wurde), sowie ggf. die beim Jugendamt/ Notar abgegebene Erklärungen über die elterliche Sorge.
Bei einer Hausgeburt ist die Geburtsbescheinigung (Ausgestellt durch einen Arzt/ Hebamme, die bei der Geburt zu gegen war) mitzubringen. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. In Fällen, die über diese Auflistung hinausgehen (insb. bei ausländischer Staatsangehörigkeit oder ausländischen Urkunden), wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Paderborn
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)
- § 34 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)
- § 35 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Hausgeburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburt persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise für Paderborn
Die Gebühr für eine Urkunde beträgt 10,00 EUR.
Urkunden für die Beantragung von Kindergeld, Elterngeld und für die Krankenkasse (Mutterschaftshilfe) erhalten Sie gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
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