Hausgeburt anzeigen
Beschreibung
Hinweise für Bergisch Gladbach
Liebe Eltern,
die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Bergisch Gladbach freuen sich mit Ihnen über die bevorstehende Geburt Ihres Kindes.
Wir wollen Ihnen mit dieser Broschüre die Hilfestellung geben, dass die Beurkundung der Geburt reibungslos abläuft und unnötige Behördengänge vermieden werden.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus in Bergisch Gladbach zur Welt, so ist das Krankenhaus gesetzlich verpflichtet, die Geburt Ihres Kindes innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Wird Ihr Kind zu Hause geboren, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich! Zwecks Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an das Standesamt Bergisch Gladbach; auch hier ist die Frist von einer Woche einzuhalten.
Wichtigste Aufgabe der Eltern ist die Erklärung von Vor- und gegebenenfalls Familienname des Kindes. Die Namen Ihres Kindes sind auf der Geburtsanzeige einzutragen. Diese erhalten Sie im Krankenhaus oder von Arzt oder Hebamme. Die Geburtsanzeige ist die Grundlage für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes und muss im Original mit den Unterschriften der Eltern beim Standesamt eingereicht werden!
Für die Geburtsbeurkundung benötigte Unterlagen (Urkunden, Ausweise, etc.), bitte in kopierter Form mit ins Krankenhaus nehmen!
Hinweis: Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 Wochen nach Eingang der Geburtsanzeige!
Das Fehlen von zur Beurkundung notwendigen Unterlagen verlängert die Bearbeitungszeit erheblich!
Um die Bearbeitungszeit nicht unnötig zu verlängern bitten wir von telefonischen Rückfragen abzusehen, sollten Unterlagen fehlen, melden wir uns bei Ihnen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige einer Hausgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:
- ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme beziehungsweise des Geburtshelfers über die Geburt -
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
- wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, zusätzlich:
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- Geburtsurkunden, wenn Ihre Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde hervorgehen
- wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
- Geburtsurkunde der Mutter
- wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Geburtsurkunde des Vaters und Erklärung über Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Sorgeerklärungen
- wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
- Nachweis über die Namensänderung
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)
- § 34 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)
- § 35 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Hausgeburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburt persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes
Weitere Informationen
Hinweise für Bergisch Gladbach
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021