Anzeige einer Hausgeburt

    Hausgeburt anzeigen

    Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren beziehungsweise waren Sie bei einer Hausgeburt zugegen, müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche ab dem Tag der Geburt beim Standesamt anzuzeigen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3e5a9d0a0d04b057991c48e0f26cf12c

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 09.03.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Apfelstraße 60

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 02.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heinsberg

    Für die Beurkundung beim Standesamt benötigen wir folgende Unterlagen:

    • bei miteinander verheirateten Eltern ihr Stammbuch/Heiratsurkunde, bei Eheschließung nach dem 01.01.2009 zusätzlich Ihre Geburtsurkunden,
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter sowie eine Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk (falls die Mutter schonmal verheiratet war) und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgerechtserklärungen,
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern im Original und
    • die Geburtsbescheinigung der Hebamme/des Arztes
    • Schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses

    Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis der Angaben erforderlich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Hausgeburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburt persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen diese Angaben nachgemeldet werden bis: innerhalb eines Monats nach der Geburt. Ist ein Kind tot geboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Hinweise für Heinsberg

    • 10,- Euro für die erste Urkunde
    • 5,- Euro für jede weitere Urkunde
    • 3 gebührenfreie Urkunden für die Anträge auf Eltern- und Kindergeld sowie für die Krankenkasse.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-3 Seite 5 von 6 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nur%20pers %C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20im%20Inland%20h at Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea0a1a47 10e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Heinsberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de