Anzeige einer Hausgeburt

    Anzeige einer Geburt

    Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren beziehungsweise waren Sie bei einer Hausgeburt zugegen, müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwalmtal

    Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt innerhalb einer Woche beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.

    Die Hebamme, der Hausarzt oder der Notarzt stellen bei einer Hausgeburt eine Geburtsbescheinigung aus, die für die Geburtsurkunde gebraucht wird. Bei einer Hausgeburt in Schwalmtal müssen die Eltern oder der Vater selbst bei uns vorsprechen.

    Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wurde, geben Sie als Eltern die unten aufgeführten Unterlagen im Krankenhaus ab. Daraufhin wird von dort eine schriftliche Anzeige gefertigt, die zusammen mit Ihren Unterlagen dem Standesamt zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wird.

    Hinweise zur Namensgebung
    Der Vorname Ihres Kindes
    Der Vorname Ihres Kindes

    Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht bestimmenden Vornamen gegeben werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden, zum Beispiel Lisa-Marie. Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Die Vornamensgebung ist unwiderruflich.

    Der Familienname bei ehelichen Kindern

    Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, entscheiden Sie bei der Anmeldung der Geburt gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Die Erklärung ist spätestens innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes abzugeben. Die Entscheidung gilt für alle weiteren Kinder. Besitzt ein Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht die Möglichkeit, das Namensrecht von Deutschland oder das des Heimatlandes zu wählen. Hierzu ist die Vorsprache beider Elternteile im Standesamt erforderlich.

    Der Familienname bei nichtehelichen Kindern

    Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. Vaterschaftsanerkennung und Namenserklärungen benötigen die Vorsprache beider Elternteile beim Standesamt.
    Die Sorgerechtserklärung kann nur beim Jugendamt des Kreises Viersen erfolgen.

    Zusätzliche Hinweise

    Der Vater kann die Vaterschaft des Kindes schon vor der Geburt beim Jugendamt seines Wohnsitzes, beim Standesamt seines Wohnsitzes oder beim Standesamt des Geburtsortes anerkennen. Ansonsten ist die Anerkennung der Vaterschaft auch nach der Geburt bei der Geburtsbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes möglich.

    Die Sorgerechtserklärung kann nur beim Jugendamt des Kreises Viersen erfolgen.

    Rechtliche Grundlagen

    Personenstandsgesetz (PStG)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Gebühren

    Für folgende Zwecke wird eine Urkunde kostenlos ausgehändigt:

    • Geburtsbescheinigung für religiöse Zwecke
    • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse
    • Geburtsbescheinigung für Kindergeld
    • Geburtsbescheinigung für Elterngeld

    Das Ausstellen einer Geburtsurkunde (für das Stammbuch) kostet 10,00 €. Jede weitere Urkunde kostet 5,00 €.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_0ba82ff43ae8e426202eab013c3b539f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 22.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesbeamtin

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige einer Hausgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme beziehungsweise des Geburtshelfers über die Geburt -
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
    • wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, zusätzlich:
      • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
      • Geburtsurkunden, wenn Ihre Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde hervorgehen
    • wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Geburtsurkunde des Vaters und Erklärung über Vaterschaftsanerkennung
      • gegebenenfalls Sorgeerklärungen
    • wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
    • Nachweis über die Namensänderung

    Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schwalmtal

    Sind die Eltern miteinander verheiratet
    • Gültige Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile
    • Geburtsurkunden beider Elternteile
    • Eine Eheurkunde (bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung)
    Ist die Mutter ledig
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Geburtsurkunde
    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde die Vaterschaft bereits vor Geburt des Kindes anerkannt
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Geburtsurkunde
    • Eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung
    • Die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge
    Ist die Mutter geschieden
    • Zusätzlich die Eheurkunde der geschiedenen Ehe mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
    Ist die Mutter verwitwet
    • Zusätzlich die Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters  der letzten Ehe mit dem Vermerk über den Tod des Ehemannes
    • Eine Bescheinigung über die Namensführung
    • Die Sterbeurkunde des Mannes

    In allen Fällen ist es möglich, dass weitere Unterlagen erforderlich sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Hausgeburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburt persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen diese Angaben nachgemeldet werden bis: innerhalb eines Monats nach der Geburt. Ist ein Kind tot geboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihres- kindes-3 Seite 5 von 6 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburtihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nur%20pers %C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20im%20Inland%20h at Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea0a1a47 10e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Schwalmtal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de