Wählerverzeichnis Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Rückkehrer oder Rückkehrerin eintragen lassen
Beschreibung
Hinweise für Hennef (Sieg)
Das Ratsbüro verantwortet die Organisation der Wahlen, also
- Europawahlen,
- Bundestagswahlen,
- Landtagswahlen,
- Kreistags- und Landratswahlen,
- Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen.
Gewählt werden kann neben der unmittelbaren Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal unter bestimmten Voraussetzungen auch per Briefwahl. Das für die Stimmabgabe vorgesehene Wahllokal ist der Wahlbenachrichtigungskarte zu entnehmen. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist jedoch die generelle Eintragung in einem Wählerverzeichnis.
Für die Abwicklung jeder Wahl sucht die Stadtverwaltung auch Wahlhelfer, die bereit sind, gegen einen kleinen Obolus in einem der Hennefer Wahllokale am Wahltag Dienst zu versehen.
Briefwahl
Die Briefwahl bietet die Möglichkeit, die Stimme zur Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahl schriftlich abzugeben, anstatt im Wahllokal zu wählen. Über die jeweiligen Voraussetzungen, die Antragstellung wird vor der jeweiligen Wahl durch eine öffentliche Bekanntmachung informiert. Für die Anforderung von Briefwahlunterlagen beachten Sie bitte die Einträge auf den Wahlbenachrichtigungskarten (Rückseite). Briefwahlunterlagen müssen in jedem Fall persönlich oder schriftlich beantragt werden.
Wahlhelfer
Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Interesse haben, bei einer der nächsten Wahlen im Wahllokal mitzumachen und die Wahlhandlung zu begleiten, können sich jederzeit melden. Vor Ihrem Einsatz im Wahllokal werden sie entsprechend geschult. Für Ihren ehrenamtlichen Einsatz erhalten Wahlhelfer ein kleines Erfrischungsgeld, das vor jeder Wahl neu festgesetzt wird.
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Ansprechpartner
Voraussetzungen
Sie sind im Wahlgebiet der Gemeinde zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
- kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet der Gemeinde Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Die Teilnahme an der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 15 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Die Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Rückkehrer oder Rückkehrerin erfolgt folgendermaßen:
- Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
- Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen. In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
- Bei einer Anmeldung in der Zuzugsgemeinde im zeitlichen Umfeld der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin werden Sie darauf hingewiesen, was sich für Sie in Bezug auf Ihre Wahlberechtigung ändert.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.03.2021
Stichwörter
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