Lebensmittelunternehmen, Registrierung, Zulassung, Mitteilungspflicht für gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe
Wenn Sie als Lebensmittelbetrieb/ -unternehmen Tätigkeiten ausführen, die mit Produktion, Verarbeitung oder den Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Die Lebensmittelunternehmen sind verantwortlich für die Unbedenklichkeit und Qualität der Lebensmittel.
Lebensmittelunternehmen sind beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Eine Mitteilung an den Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung erfolgt von dort aus automatisch. Die lebensmittelrechtliche Prüfung und Registrierung erfolgt durch die Lebensmittelüberwachung. Bei Bauanträgen von Lebensmittelunternehmen werden von den jeweils zuständigen Bauämtern Stellungnahmen der Lebensmittelüberwachung angefordert.
Je nach Tätigkeit und Umfang des Unternehmens kann eine weitergehende Zulassung nach EU-Recht erforderlich werden. Der formlose Zulassungsantrag ist in jedem Fall - auch bei durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zuzulassenden Betrieben - beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung einzureichen. Informationen zu Art und Umfang der mit einzureichenden Unterlagen sind auf der Homepage des LANUV NRW einsehbar.
Die Lebensmittelunternehmen haben nach der VO (EU) 852/2004 ständige, betriebsspezifische, auf HACCP-Grundsätzen beruhende Verfahren einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Die dazu gehörenden Eigenkontrollen müssen schriftlich festgehalten werden. Proben im Rahmen der Eigenkontrollen sind in entsprechend geeigneten Privatlaboren untersuchen zu lassen.
Lebensmittelunternehmen sind nach Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) § 44a Abs. 1 verpflichtet, unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen. Zuständig für Betriebe im Kreis Wesel ist der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung.
Erstbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz führt im Kreis Wesel der Fachdienst Gesundheit durch. Dort gibt es die entsprechenden Informationen und Termine.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Registrierung: mit Formular oder formlos
- Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
- Rechtsform, Bezeichnung und Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
- je Betriebsstätte separat anzugeben
- Angabe über die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart
- je Betriebsstätte separat anzugeben
Formulare
- Formulare: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Online-Dienst: nein
Voraussetzungen
- Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
- Sie haben den Betrieb noch nicht aufgenommen oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wesel
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
- Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
- Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten , wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Fristen
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Wesel
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA) am 15.01.2021