Hundesteuer Befreiung

    Befreiung von der Hundesteuer beantragen

    Möchten Sie Ihren Hund von der Hundesteuer befreien lassen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Beschreibung

    Hinweise für Alfter

    Eine Hundesteuer kann gemäß der Hundesteuersatzung der Gemeinde Alfter (Stand: 01.01.2024) unter folgenden Umständen nicht bezahlt werden:

    • Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Alfter aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei Ihrer Ankunft besitzen, wenn Sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
    • Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonstiger hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H" besitzen.
    • Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für einen Hund.
    • Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hunde gewährt, den der Hundehalter aus dem Tierheim "Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e. V." in 53840 Troisdorf, Siebengebirgsallee 105 übernimmt. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.
    • Für gefährliche Hunde (siehe "Hinweise und Besonderheiten") wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt.

    Eine Steuerermäßigung kann gemäß der Hundesteuersatzung in folgenden Fällen gewährt werden:

    • Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
      1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
      2. Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde Alfter anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
        Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
    • Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Vierteil des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
    • Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diese einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 gesenkt.
    • Eine Steuermäßigung nach Abs. 1 bis 3 wird nur für einen Hund gewährt. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 (siehe bei "Hinweise und Besonderheiten") wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_be2b7244e9cbf7f56126aee6da841d54

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 7

    53347 Alfter

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Örtliche Hundesteuersatzungen

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Alfter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de