Befreiung von der Hundesteuer beantragen
Beschreibung
Hinweise für Ratingen
Die Hundesteuersatzung der Stadt Ratingen sieht unter bestimmten Umständen eine Befreiung von der Hundesteuer vor. Eine Befreiung kann aus den folgenden Gründen beantragt werden:
- Der Hund dient ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen. Sonst hilflose Personen sind Schwerbehinderte mit einem Ausweis, der die Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzt (§ 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung),
- Der Hund dient als Gebrauchshund ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden,
- Der Hund wird an Bord eines ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffes gehalten,
Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
Für gefährliche Hunde (§ 3 Landeshundegesetz NRW) oder Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW) wird eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht gewährt.
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Örtliche Hundesteuersatzungen
Verfahrensablauf
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
- Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
- Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022
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