Änderung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren einreichen

    Die Genehmigungsfreistellung kommt für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen in Frage, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Erhalten Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang Ihrer (voll-ständigen) Unterlagen keine Nachricht der Gemeinde, können Sie mit dem Bauvorhaben beginnen.

    Beschreibung

    Hinweise für Kevelaer

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Nach § 63 BauO NRW 2018 bedürfen die Errichtung, Änderung  oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 - 4 sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für die vorgenannten Gebäudearten keiner Baugenehmigung, wenn

    • das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegt
    • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nicht widerspricht,
    • es keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedarf
    • es keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 bedarf,
    • die Erschließung gesichert ist und
    • die Stadt Kevelaer nicht innerhalb einer Frist nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Teilt die Stadt der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle oben genannten Bedingungen erfüllt sein. In Zweifelsfällen sollte vor Bauausführung bei der Bauaufsichtsbehörde nachgefragt werden, insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes.

    Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Zudem müssen auch die nach § 63 BauO NRW 2018 von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein beim Bauherrn bzw. der Bauherrin und der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines freigestellten Vorhabens mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.

    Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach § 63 Abs. 4 BauO NRW 2018 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen, sofern die Nachweise erforderlich waren, Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen über die Standsicherheit, Schall-, Wärme- und Brandschutz errichtet oder geändert worden sind. Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Grundstückseigentümer haben die Bauvorlagen, die Nachweise und die Bescheinigungen aufzubewahren.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 12.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 2.2 - Bauordnung und Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevelaer

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kevelaer

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Die zur Anzeige über die Baugenehmigungsfreistellung einzureichenden Bauvorlagen sind im § 13 Bauprüfverordnung NRW beschrieben. Nach § 13 BauPrüfVO sind folgende Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen:

    • Vordruck "Vorlage in der Genehmigungsfreistellung",
    • der Lageplan, im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 500,
    • die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1 zu 100,
    • die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht,
    • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,
    • rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes sowie
    • Erhebungsbogen für die Baustatistik.

    Besonderheit bei Mehrfamilienwohnhäusern (mehr als 2 Wohnungen):

    • Vor Baubeginn müssen die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit geprüfte Statik sowie die von einer oder einem Sachverständigen aufgestellten Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ist zudem von einer bzw. einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

    Formulare

    Hinweise für Kevelaer

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Die Genehmigungsfreistellung ist schriftlich mit den entsprechenden Antragsformularen und den erforderlichen Unterlagen zu beantragen.

    Voraussetzungen

    • Es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines der in § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 BauO NRW 2018 aufgeführten Bauvorhaben (z.B. ein Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m).
    • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
    • Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, d.h. es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB
    • Die Erschließung nach dem BauGB ist gesichert (Zufahrt, Entwässerung etc.)
    • Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018
    • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll bzw. beantragt keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB.

    Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhält.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) - Genehmigungsfreistellung
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt ein.

    Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherrin/Bauherr sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieurin/Bauingenieur oder Architektin/Architekt) unterschrieben werden.

    Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.

    Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden.

    Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden.

    Fristen

    Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Bau beginnen dürfen, haben Sie 3 Jahre Zeit, mit der Bauausführung zu beginnen. Nach Ablauf der 3 Jahre müssen Sie das Genehmigungsfreistellungsverfahren erneut durchführen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert bis zu einem Monat nach (vollständigem) Eingang der erforderlichen Unterlagen.

    Kosten

    Hinweise für Kevelaer

    Spezielle Hinweise für - Stadt Kevelaer

    Für die Mitteilung über die Genehmigungsfreistellung wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beim Einreichen der Unterlagen können Sie durch Ankreuzen auswählen, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung für Ihr Bauvorhaben automatisch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dies spart Ihnen Zeit und Aufwand einen neuen „Antrag“ auszufüllen.

    Für diesen Fall beachten Sie bitte, dass dann weitere Unterlagen erforderlich sind (s. erforderliche Unterlagen).

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de