Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen
Hinweise für Steinfurt
Beschreibung
Hinweise für Steinfurt
Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie:
- wesentliche Veränderungen wie Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder, Entsorgungsmaßnahmen vornehmen,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden, oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienteninnen und Patienten durchführen. Das sind beispielsweise:
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte und
- Tierärztinnen und Tierärzte.
Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die
- über eine Erlaubnis verfügt oder
- von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist,
dann müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 27.06.2024
Stichwörter
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