Tätigkeiten mit Krankheitserregern VeränderungsanzeigeOnline erledigen

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen

    Hinweise für Coesfeld

    Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Coesfeld

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.

    Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit i.S.d. § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang  der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 50 IfSG).

    Nach § 75 IfSG wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 44 IfSG Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder entgegen § 52 Satz 1 IfSG Krankheitserreger oder Material abgibt.

    nicht angegeben

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    53 - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 16

    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    53 - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 16

    48653 Coesfeld

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Coesfeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 16

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541185367

    E-Mail: gesundheit@kreis-coesfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Coesfeld

    Wesentliche Veränderungen sind durch einzureichende Unterlagen zu belegen:

    • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
    • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

    Formulare

    Hinweise für Coesfeld

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Coesfeld

    • Erlaubnis oder Ausnahme bzw. Freistellung gemäß Infektionsschutzgesetz
    • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem
      • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
      • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Coesfeld

    • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine VorOrt-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
      • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen bzw. wiederaufnehmen dürfen oder
      • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

    Fristen

    Hinweise für Coesfeld

    Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Coesfeld

    Kosten

    Hinweise für Coesfeld

    Die Gebühren ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG ist nach der Tarifstelle 12.1.13.5 des Allgemeinen Gebührentarifs eine Rahmengebühr in Höhe von 150,00 € bis 1.500,00 € vorgesehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Coesfeld

    Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Coesfeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de