Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Veränderungen anzeigen
Hinweise für Coesfeld
Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Coesfeld
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.
Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit i.S.d. § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 50 IfSG).
Nach § 75 IfSG wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 44 IfSG Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder entgegen § 52 Satz 1 IfSG Krankheitserreger oder Material abgibt.
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Ansprechpartner
Kreis Coesfeld
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02541185367
E-Mail: gesundheit@kreis-coesfeld.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Coesfeld
Wesentliche Veränderungen sind durch einzureichende Unterlagen zu belegen:
- Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Formulare
Hinweise für Coesfeld
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Coesfeld
- Erlaubnis oder Ausnahme bzw. Freistellung gemäß Infektionsschutzgesetz
- Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Coesfeld
- Sie stellen die Anzeige unverzüglich
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine VorOrt-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
- ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen bzw. wiederaufnehmen dürfen oder
- ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
Fristen
Hinweise für Coesfeld
Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Coesfeld
Kosten
Hinweise für Coesfeld
Die Gebühren ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG ist nach der Tarifstelle 12.1.13.5 des Allgemeinen Gebührentarifs eine Rahmengebühr in Höhe von 150,00 € bis 1.500,00 € vorgesehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Coesfeld
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 27.06.2024
Stichwörter
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