Vorgesehen zum Löschen - Prostitutionstätigkeit Anmeldung VerlängerungOnline erledigen

    Anmeldung von Prostitutionstätigkeit verlängern

    Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden. Die Anmeldung muss verlängert bzw. erneuert werden bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren nach einem Jahr; bei Personen, die älter sind als 21 Jahre, nach zwei Jahren.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Am 01.07.2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - Prostituiertenschutzgesetz - in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleitungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

    • eine Prostitutionsstätte betreibt,
    • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
    • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
    • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

    Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nicht, wer ausschließlich aus seiner eigenen Prostitutionstätigkeit Nutzen zieht. Diese Personen sind als Prostituierte vom Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes erfasst.

    Mit dem Begriff "Sexuelle Dienstleistung" wird der Gegenstand des Prostitutionsgewerbes beschrieben. Erfasst sind alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt.

    Erfasst werden auch Fallgestaltungen, bei denen eine Person sich für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Es kommt weder darauf an, ob die Entgeltvereinbarung sich auf eine konkretisierte einzelne Leistung oder pauschal auf einen Zeitraum bezieht, noch darauf, ob die Entgeltvereinbarung unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen getroffen wird oder ob die Entgeltvereinbarung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommt. Als "Entgelt" ist dabei nicht alleine ein Geldbetrag anzusehen, sondern jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung.

    Von der Definition der sexuellen Dienstleistung sind solche sexuellen Handlungen ausgenommen, bei denen kein unmittelbares Gegenüber räumlich anwesend ist, sondern bei denen sich die sexuelle Dienstleistung an einen unbestimmten beziehungsweise unbekannten Personenkreis richtet (z.B.: sexuelle Handlungen vor einer Internetkamera, Telefonsex oder Peepshows). Table-Dance-Aufführungen fallen ebenfalls nicht unter das Prostituiertenschutzgesetz, hier gilt § 33a der Gewerbeordnung.

    Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Kreisordnungsbehörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 vorzulegen.

    Der Erlaubnisantrag ist dann fristwahrend gestellt worden, wenn er inklusive aller im Antragsformular aufgezählten Anlagen/Formulare gestellt wurde. Unterlagen, die von anderen Behörden zuzuliefern sind, wie beispielsweise das Führungszeugnis, sind dann fristwahrend eingereicht worden, wenn sie vom Antragsteller bei der zuständigen Behörde innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.12.2017 beantragt worden sind. Sofern die Voraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Genehmigungsfiktion nicht erfüllt sind, ist die Ausübung des Gewerbes ggf. bis zur abschließenden Entscheidung über den Erlaubnisantrag vorübergehend zu untersagen.

    Über die Anzeige und den gestellten Antrag gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG hat die zuständige Behörde eine Bescheinigung zu erteilen.

    Hinweis:

    Die allgemeine, bisher bereits bestehende Pflicht, nach § 14 GewO das Gewerbe bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, bleibt von der Vorgabe zur Erteilung einer Erlaubnis unberührt. Die Gewerbeanzeige hat nach § 14 dann zu erfolgen, wenn ein Gewerbetreibender einen selbständigen Prostitutionsbetrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Betriebsstätte betreiben möchte. Eine bereits erfolgte Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ersetzt nicht die Anzeige gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG. Die Anzeige zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 37 Absatz 2 ProstSchG ist anders als die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO nicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde, sondern bei der zuständigen Behörde für den Vollzug des ProstSchG zu stellen, d.h. gemäß § 1 Absatz 1 DVO ProstSchG bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

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    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    6.1.1: Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5241 85-0

    Fax: +49 5241 85-2233

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    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gütersloh

    Zur Bearbeitung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz

    für eine Einzelfirma (natürliche Person):

    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz
    • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
    • Betriebskonzept
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
    • Bescheinigung in Steuersachen des für sie zuständigen Finanzamtes
    • Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz

    für eine Gesellschaft (juristische Person) z.B. GmbH:

    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Betriebskonzept
    • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
    • Auskunft auf dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft auf auch für den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
    • Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz

    bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:

    • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
    • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
    • Grundrisszeichnungen (3-fach)
    • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

    bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

    • aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
    • aktuelles Foto des Fahrzeuges
    • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz
    • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretung beantragt wird
    • Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
    • Auskunft auf dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
    • Bescheinigung in Steuersachen des für sie zuständigen Finanzamtes
    • Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 35 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz
    • Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
    • Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prostituiertenschutzgesetz
    • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für die Organisation bzw. Durchführung der Prostitutionsveranstaltung
    • Betriebskonzept insbesondere Ausführungen zu den räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechend § 20 in Verbindung mit § 18 Absatz 4, bzw. § 19 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz
    • Veranstaltungskonzept
    • Eigentumsnachweis, bei Mietverhältnis Einverständniserklärung des Eigentümers der Betriebsstätte bzw. des Betriebsfahrzeuges
    • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
    • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
    • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen Prostituierten
    • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

    bei Durchführung der Veranstaltung durch einen Stellvertreter zusätzlich:

    • Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz
    • Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Prostituiertenschutzgesetz
    • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für den Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges
    • Aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeuges
    • Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen
    • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen Prostituierten
    • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

    bei Durchführung der Veranstaltung durch einen Stellvertreter zusätzlich:

    • Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz

    Formulare

    Hinweise für Gütersloh

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gütersloh

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gütersloh

    Verfahrensablauf

    Schritt 1: Vor der erneuten Anmeldung/Verlängerung muss eine gesundheitliche Beratung erfolgen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die gesundheitliche Beratung unter folgendem Kontakt:
    Telefon Gesundheitliche Beratung: 0681 506-5361 oder 506-5321
    E-Mail:  prostituiertenschutz@rvsbr.de
    Über die Teilnahme an der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung (gebührenfrei). Diese ist bundesweit gültig und bei der Anmeldung vorzulegen. 

    Schritt 2: Die behördliche Anmeldung findet in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch statt. Bitte vereinbaren Sie für die Anmeldung (Verlängerung/Erneuerung) einen Termin unter folgendem Kontakt:
    Telefon Anmeldung: 0681 506-5317 oder 506-5318
    E-Mail:  prostituiertenschutz@rvsbr.de

    Fristen

    Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern bzw. zu verlängern.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Gütersloh

    Kosten

    Hinweise für Gütersloh

    Der Gebührenrahmen liegt für die

    • Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung bei 500 bis 2.500 Euro,
    • Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung 350 bis 1.000 Euro,
    • Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung 350 bis 1.000 Euro,
    • Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung 350 bis 1.000 Euro,
    • Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung 350 bis 1.000 Euro,
    • Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigter je Person 350 bis 1.000 Euro,
    • Erteilung von nachträglichen Auflagen beziehungsweise selbständiger Anordnungen für Betreiber 100 bis 1.000 Euro,
    • Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 500 Euro,
    • Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 1.000 Euro,
    • Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen 150 Euro,
    • Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 500 Euro.
    • Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang bis zu 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten 120 bis 160 Euro
    • Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang über 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten

    a) Für die ersten 60 Minuten 120 bis 160 Euro

    b) Zuzüglich pro angefangener Viertelstunde 30 bis 40 Euro

    Bei den oben aufgeführten Gebühren handelt es sich um einen Auszug aus dem Gebührenrahmen. Darüber hinaus bestehen für bestimmte Amtshandlungen (z.B. für Kontrollen nach § 29 Prostituiertenschutzgesetz) weitere Gebührentatbestände.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Gütersloh

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de