Familienname Änderung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt, das heißt, dass niemand seinen Namen eigenmächtig und willkürlich ändern darf. Eine Änderung des Familiennamens und des Vornamens ist deshalb nur eingeschränkt möglich.
Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Laufe des Lebens kann sich der Name - etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption - ändern. Auskünfte hierzu erteilen die Standesämter der Kommunen.
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Ansprechpartner
Allgemeine Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-0
E-Mail: ordnungsamt@rhein-erft-kreis.de
erforderliche Unterlagen
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Mit dem vollständig ausgefüllten Antrag und einer ausführlichen Begründung zum Antrag müssen folgende, zum Teil kostenpflichtige Unterlagen mit eingereicht werden:
- Kopie der Geburtsurkunde der von der Namensänderung betroffenen Person
- Kopie der Heiratsurkunde, ggf. ein Scheidungsurteil
- aktuelle Meldebescheinigung (erhältlich im Rathaus Ihrer Stadt)
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart "0" für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (erhältlich im Rathaus Ihrer Stadt)
- aktueller Einkommensnachweis zur Bestimmung der Gebührenhöhe
Im Einzelfall ist je nach Sachverhalt die Vorlage weiterer Nachweise oder Unterlagen erforderlich.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Eine persönliche Antragstellung ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Weitere Informationen
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Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Rhein-Erft-Kreis haben und über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, darf die Kreisordnungsbehörde als zuständige Behörde auf dieser Grundlage den Vor- oder Familiennamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Wichtige Gründe können zum Beispiel sein:
- der Familienname hat keine Unterscheidungskraft, z. B. bei sog. Sammelnamen wie Meyer [Maier, Mayer], Müller, Schmidt und Schulz
- der Name klingt lächerlich oder anstößig
- der Name ist schwer auszusprechen oder zu schreiben
- durch eine Scheidung hat sich in den familiären Verhältnissen etwas geändert
- ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten
Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn der Name nicht mehr gefällt oder besser klingt. Das gleiche gilt für Künstlernamen, Pseudonyme und sonstige Beinamen. Diese sind keine echten Namen im Rechtssinn. Sie können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen im Personalausweis und/oder Reisepass eingetragen werden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Passbehörde Ihrer Stadt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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